Einleitung.  109

Diese  Prüfung  zerfällt  in  3  Abschnitte:
1.  die  Prüfung  in  der  Anatomie,  Physiologie  und  pathologischen  Anatomie,
2.  die  Prüfung  in  der  ınedizinischen  Klinik,  der  chirurgischen  Klinik,  der  Operationslehre
  und  in  der  Materia  meclica  nebst  Pharmazie  und
3.  in  die  Schlußprüfung.
Über  den  Gang  des  Examens  und  den  Umfang  der  Prüfung  sind  spezielle  Vorschriften
  in  die  Prüfungsordnung  aufgenommen.
In  der  anatomischen,  physiologischen  und  j  isch  i  Prüfung  hat
der  Kandidat
a)  eine  der  Körperhöhlen  irgend  eines  Tieres  im  Beisein  der  Examinatoren  zu
öflnen  und  deren  Inhalt  zu  demonstrieren,
b)  ein  osteologisches  und  ein  splanclmologisches  Präparat  ex  tempore  zu  beschreiben
und  zu  erläutern,
c)  ein  anatomisches  Präparat  vor  den  Augen  der  Examinatoren  anzufertigen  und

zu  erläutern,
d)  ein  histologisches  Präparat  vor  den  Augen  der  Examinatoren  anzufertigen  und
zu  erklären,
e)  eine  physiologische  Aufgabe  ex  tempore  durch  mündlichen  Vortrag  abzuhundeln,
entweder  die  Sektion  der  Leiche  e  eines  kranken  Tieres  bezw.  einer  Körperhöhle
auszuführen  oder  ein  pathologi  t  hes  Präparat  zu  demonstrieren  und
in  beiden  Fällen  den  Befund  zu  zu  Protokoll  zu  diktieren;  ferner  ein  pathologischanatomisches
  Präparat  für  das  Mikroskop  anzufertigen  und  zu  demonstrieren.
In  der  klinischen  Prüfung  hat  der  Kandidat:
a)  ein  ihm  in  der  Regel  auf  3  Tage  zu  überweisendes,  an  einer  inneren  Krankheit
leidendes  Tier  zu  untersuchen  und  nach  Feststellung  der  Diagnose  zu  behandeln,
b)  ein  un  einer  chirurgischen  Krankheit  leidendes  Tier  zu  untersuchen  und  nach
Feststellung  der  Diagnose  mindestens  3  Tage  lang  zu  behandeln  und
in  beiden  Fällen  sofort  eine  Krankheitsgeschichte  in  wissenschaftlicher  Form  unter  Klausur
auszuarbeiten.  Die  mündliche  Prüfung  über  jeden  Fall  findet  erst  nach  der  schriftlichen
Bearbeitung  statt.

eur)

Die  bei  der  Behandlung  unzuwendenden  Arzneien  hat  der  Kandidat  selbst  anzufertigen.


Ferner  hat  der  Kandidat:

c)  drei  Operationen,  von  denen  sich  eine  auf  den  praktischen  Hufbeschlag  beziehen
  muß,  zu  demonstrieren  und  praktisch  auszuführen,

d)  zwei  ihm  vorzulegende  frische  oder  getrocknete  oflizinelle  Pflanzen  oder  Pilunzenteile
  zu  demonstrieren,  auch  2  ihın  vorzulegende  chemisch-pl  tische
Präparate  nach  Bestandteilen,  Darstellung  usw.  zu  erklüren.  Außerdem  hat  der
Kandidat  in  Gegenwart  der  Examinatoren  2  ihm  gestellte  Aufgaben  zur  \erschreibung
  verschiedener  Arzueiformen  schriftlich  zu  lösen  und  über  die  Wirkung
und  Anwendung  einzelner  Arzneimittel  Auskunft  zu  geben.

Die  Schlußprüfung  kann  sich  auf  alle  tierärztlichen  Fächer  erstrecken,  soweit  sie
nicht  schon  in  den  vergangenen  Prifungsabschnitten  spezieller  Gegenstand  der  Prüfung
gewesen  sind.  Für  jedes  Priifungsfach  wird  eine  Einzelzensur,  für  jeden  Prüfungsabschnitt
eine  Hauptzensur  erteilt,  aus  denen  schließlich  die  Schlußzensur  gezogen  wird.  Wiederholungen
  einzelner  Prüfungsfächer  können  bei  ungenügender  Zensur  nach  4  Wochen,  Wiederholungen
  ganzer  l’rüfungsabschnitte  bei  der  Ilauptzensur  „ungenügend“  nach  6  Monaten,
bei  der  Zensur  „schlecht“  nach  Ablauf  eines  Jahres  stattfinden.  Auch  hier  ist  eine  mehr
als  einnwmlige  Wiederholung  ganzer  Prüfungsabschnitte  ur  mit  Genehmigung  der  zuständigen
  Zentralbehörde  statthaft.