110  Tierärztliche  Hochschulen.

Die  Stellung  der  Studierenden  an  den  tierärztlichen  Hochschulen
ist  eine  freie.  Sie  unterscheidet  sich  nicht  wesentlich  von  der  Stellung
der  Studenten  an  anderen  Hochschulen  und  an  den  Universitäten.
Ihre  Pflichten  sind  in  besonderen  Vorschriften  niedergelegt,  welche
die  Rektoren  bezw.  Dircktoren  der  Hochschulen  mit  Genehmigung
der  zuständigen  Zentralbehörden  erlassen  haben.  Die  Studierenden
werden  bei  der  Immatrikulation  verpflichtet,  diesen  Vorschriften  nachzukommen.


An  den  tierärztlichen  Hochschulen  sind  für  die  Vorlesungen  und
praktischen  Übungen  von  den  Studierenden  Semesterhonorare  von
80  M.  zu  zahlen,  während  die  an  der  Universität  Gießen  immatrikulierten
Studierenden  der  Veterinärmedizin  alle  Vorlesungen,  sowie  die  Kliniken
besonders  bezahlen  müssen.

Die  erteilte  Approbation  berechtigt  die  Inhaber,  die  tierärztliche
Praxis  in  ihrem  ganzen  Umfange  im  Deutschen  Reiche  auszuüben.
Sie  sind  in  der  Wahl  des  Ortes  ihrer  Niederlassung  unbeschränkt.

2.  Nach  einer  mehrjährigen  praktischen  Tätigkeit  kann  sich  der
approbierte  Tierarzt  zur  Ablegung  der  für  beamtete  Tierärzte  vorgeschriebenen
  Prüfung  melden  und  durch  Bestehen  dieses  Examens
die  Berechtigung  zur  Anstellung  als  Kreis-  bezw.  Bezirkstierarzt  erwerben.
  Diese  Prüfung  ist  bis  jetzt  in  den  deutschen  Staaten  nicht
gleichmäßig  geregelt  worden,  doch  sind  die  Anforderungen,  welche
an  die  Kandidaten  gestellt  werden,  im  allgemeinen  dieselben.

In  Preußen  wird  diese  Prüfung  vor  der  technischen  Deputation
für  das  Veterinärwesen  abgelegt.  Dieselbe  ist  ein  dem  Minister  für
Landwirtschaft  direkt  unterstelltes  Kollegium,  das  denselben  in  der
Leitung  des  Veterinärwesens  durch  technischen  Beirat  zu  unterstützen
hat  und  aus  dessen  Mitgliedern  die  Prüfungskommission  ernannt  wird.
Das  Examen  zerfällt  in  3  Abschnitte:  in  den  schriftlichen,  in  den
praktischen  und  in  den  mündlichen  Teil.  Zur  Absolvierung  des  ersten
Abschnittes  hat  der  Kandidat  2  Aufgaben,  von  denen  die  eine  aus
der  gerichtlichen,  die  andere  aus  der  polizeilichen  Tierheilkunde
entnommen  ist,  innerhalb  6  Monate  ohne  fremde  Hilfe,  aber  unter
Benutzung  der  literarischen  Hilfsmittel  zu  bearbeiten.  Wenn  diese
Arbeiten  eine  ausreichende  Zensur  erhalten  haben,  so  wird  der
Kandidat  zur  Ablegung  des  praktischen  und  des  mündlichen
Abschnittes  der  Prüfung  aufgefordert.  Der  praktische  und  der
mündliche  Abschnitt  sind  an  einer  tierärztlichen  Hochschule  abzulegen
  und  erstreckt  sich  ersterer  auf  die  Untersuchung  und  Beurteilung
  eines  gerichtlich  oder  polizeilich  wichtigen  Krankheitsfalles,