118  Tierärztliche  Hochschulen.

am  Ende  des  Sommer-  und  Wintersemesters  stattfanden.  Zu  dieser
Zeit  unterschied  man  nach  dem  Grade  der  schulwissenschaftlichen
und  tierärztlichen  Kenntnisse  4  Klassen  von  Tierärzten,  von  denen
die  erste  die  Kreis-  und  Departementstierärzte,  die  zweite  die  approbierten
  Tierärzte,  die  dritte  die  Tierärzte  mit  ungenügender  theoretischer
  Ausbildung,  aber  mit  der  Lizenz  zur  Ausübung  der  Praxis,  die
vierte  Klasse  tierärztliche  Heilgehilfen  umfaßte.  Die  Tierärzte  2.  Klasse
hatten  die  sogenannte  Staatsprüfung  abgelegt  und  aus  ihnen  wurden
die  Kreistierärzte  gewählt.  Diesen  unerquicklichen  Zuständen  im
Veterinärwesen  machte  die  Prüfungsordnung  vom  6.  Oktober  1839
ein  Ende.

Das  Publikandum  vom  5.  Juli  1838  regelte  die  Aufnahme  und  den  Unterricht  der
Studierenden.  Es  wurde  die  Ausbildung  von  2  Klassen  von  Tierärzten  vorgesehen.  Die
Illeven,  welche  Tierärzte  1.  Klasse  werden  wollten,  mußten  als  Vorbildung  die  Reife  für
die  Sekunda  eines  Gymnasiums  besitzen  oder  in  einer  Prüfung  entsprechende  Kenntnisse
nachweisen.  Die  Studienzeit  war  auf  31/,  Jahre  festgesetzt.  Hiernach  hatten  die  Kandidaten
  sich  durch  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Staatsprüfung  die  Approbation  als  Tierarzt
  von  höherer  wissenschaftlicher  Bildung  und  die  Qualifikation  zur  Anstellung  als
Kreistierarzt  zu  erwerben.  Von  den  Eleven,  welche  sich  zu  Tierärzten  2.  Klasse  ausbilden
wollten,  wurde  bei  der  Aufnahme  nur  der  Nachweis  des  Besuches  einer  niederen  Klasse
des  Gymnasiums,  einer  Bürgerschule  oder  einer  Mittelschule  gefordert.  Die  Militäreleven
mußten  ferner  nachweisen,  daß  sie  das  Schmiedehandwerk  mit  Erfolg  erlernt  hatten.  Die
Zivileleven  sollten  sich  mit  den  Anfangsgründen  dieses  Handwerks  bekannt  gemacht  und
sich  in  demselben  geübt  haben.  Zur  Ablegung  der  Prüfung  zum  Tierarzt  2.  Klasse  war
nur  ein  Studium  von  6  Semestern  erforderlich.  Die  Vorlesungen  waren  für  die  Eleven
1.  und  2.  Klasse  dieselben,  die  Prüfungen  aber  verschieden.  Die  für  die  Tierärzte
1.  Klasse  angeordnete  Prüfung  bezweckte  nicht  nur  die  Feststellung  «ler  praktischen
Fähigkeiten  des  Kandidaten,  sondern  auch  des  Maßes  ihrer  allgemeinen  Bildung.  Dagegen
war  die  Prüfung  der  Tierärzte  2.  Klasse  mehr  eine  praktische.  Den  Tierärzten  1.  Klasse
stand  die  Ausübung  der  Tierheilkunde  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu.  Sie  waren  zugleich
Örgane  der  Veterinärpolizei  und  der  gerichtlichen  'Tierheilkunde.  Sie  allein  konuten  nach
Ablegung  einer  weiteren  besonderen  Prüfung  als  Kreistierärzte  angestellt  und,  wenn  sie
sich  in  dieser  Stelle  auszeichneten,  zu  Departementstierärzten  befördert  werden,  nachdem
sie  vorher  ein  Jahr  lang  als  Repetitoren  bei  der  Tierarzneischule  fungiert  hatten.  Die
Tierärzte  2.  Klasse  waren  zur  unbeschränkten  Ausübung  der  tierärztlichen  Praxis  befugt,
konnten  aber  nicht  als  Sachverständige  in  veterinärpolizeilichen  und  gerichtlichen  Angelegenheiten
  zugezogen  werden,  auch  war  ihnen  die  Bewerbung  um  die  tierärztlichen  Beanıtenstellen
  nicht  gestattet.

Die  Zeit,  in  welcher  die  Tierarzneischule  dem  Kuratorium  unterstellt
  war,  ist  für  die  Veterinärmedizin  von  großer  Bedeutung  gewesen.
Die  Anstalt  entwickelte  sich  zu  einem  die  Wissenschaft  pflegenden
Institute.  Die  vorzüglichen  Arbeiten  Gurlts  über  Anatomie  und
pathologische  Anatomie,  Hertwigs  über  Arzneimittellehre  fallen  in
diese  Periode.

Albers  wurde  im  Jahre  1838  als  Dircktor  angestellt  und  verblieb
in  dieser  Stellung  bis  zum  Jahre  1849.