Die  tierärztliche  Tlochschule  in  Berlin.  119

Am  I.  Januar  1848  wurde  das  Kuratorium  aufgelöst  und  die
Tierarzneischule  dem  Ministerium  der  Medizinalangelegenheiten  unmittelbar
  untergeordnet.  Albers  blieb  Direktor.  In  demselben  Jahre
trat  Gerlach  als  Lehrer  für  die  ambulatorische  Klinik  in  die  Tierarzneischule
  ein.  Nach  dem  Abgange  von  Albers  im  Februar  1849
ging  die  Direktion  an  Gurlt  und  den  Rechnungsrat  Esse  mit  der
Anordnung  über,  daß  der  erstere  die  technische,  der  letztere  die
administrative  Leitung  der  Anstalt  zu  übernehmen  hatte.  Ausführliche
  Instruktionen  regelten  die  Stellung  der  Direktion  zu  den  einzelnen
Ministerien  und  zu  den  Lehrern  und  Beamten  des  Instituts,  bestimmten
auch  die  Wirksamkeit  der  Direktion  in  wissenschaftlicher  und  administrativer
  Beziehung.  Nach  den  Aufgaben,  die  der  Tierarzneischule
gestellt  wurden,  war  sie  die  Bildungsanstalt  für  die  Tierärzte,  das
wissenschaftliche  Institut  zur  Förderung  der  Tierheilkunde  und  die
höchste  technische  Instanz  in  allen  gerichtlichen  und  polizeilichen
Fällen,  welche  die  Tierheilkunde  betrafen.  Unter  dem  Direktorium
Gurlt  und  Esse  wurde  im  Jahre  1850  ein  ausführliches  Reglement
für  die  Eleven  und  eine  Instruktion  für  den  Vorsteher  des  Tierspitals
erlassen,  ferner  erfuhren  die  Vorschriften  über  die  Aufnahme  und  die
Studienzeit  eine  wesentliche  Änderung,  indem  von  Ostern  1856  ab
nur  solche  Personen  als  Zivileleven  zugelassen  wurden,  die  den  für
Tierärzte  1.  Klasse  vorgeschriebenen  Lehrkursus  von  7  Semestern
zurückzulegen  beabsichtigten  und  ihre  Befähigung  dazu  durch  den
Nachweis  der  Reife  für  die  Obersekunda  eines  Gymnasiums  oder  der
Reife  für  die  Prima  einer  höheren  Bürger-  oder  Realschule  beibringen
konnten.  Hinsichtlich  der  Militäreleven  verblicb  es  bis  zum  Jahre
1866  bei  den  alten  Bestimmungen.  Mithin  wurden  vom  Jahre  1856
ab  Zivileleven  zu  Tierärzten  2.  Klasse  nicht  mehr  ausgebildet.  Die
Verordnung  vom  9.  April  1866  erhöhte  zwar  für  die  Militäreleven
die  Studienzeit  auf  7  Semester  und  bestimmte,  daß  die  Aufnahme
von  jungen  Leuten  zum  Studium  als  Tierärzte  2.  Klasse  nur  ausnahmsweise
  stattfinden  sollte,  änderte  aber  an  den  Vorschriften  für
die  Vorbildung  im  wesentlichen  nichts.  Tatsächlich  sind  aber  nach
1869  Militäreleven  zur  Ausbildung  als  Tierärzte  2.  Klasse  nicht  mehr
zugelassen  worden.  Im  Jahre  1852  erschien  ferner  ein  Reglement
für  die  Prüfung  der  Tierärzte  1.  Klasse,  welche  das  Fähigkeitszeugnis
zur  Anstellung  als  Kreistierärzte  erwerben  wollten.  Dasselbe  steigerte
die  Anforderungen  erheblich.  Es  blieb  bis  1874  in  Kraft  und  bildete
die  Grundlage  der  späteren  gleichartigen  Prüfungsordnungen.  Nach
weiteren  2  Jahren  ordnete  das  Ministerium  auch  eine  Prüfung  für  die