Die  Königl.  Württembergische  tierärztliche  Hochschule  in  Stuttgart.  163

deren  Arcal  dann  in  die  den  klinischen  Instituten  und  die  den
sonstigen  wissenschaftlichen  Instituten  dienende  Hälfte  trennen.

Nach  ihrer  Verfassung  untersteht  die  Hochschule  dem  Königlichen
  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  unmittelbar;  dem
auf  I.ebenszeit  ernannten  Direktor  ist  in  Gemeinschaft  mit-  einem
Verwalter  die  ökonomische  Verwaltung  überwiesen,  während  der
Lehrerkonvent  in  allen  die  Kompetenzen  des  Vorstands  übersteigenden
Angelegenheiten  teils  selbständig  zu  entscheiden,  teils  der  vorgesetzten
Behörde  geeigncte  Anträge  zu  einschneidenderen  Angelegenheiten
der  Hochschule  zwecks  Genehmigung  zu  unterbreiten  hat.  So  wird
auch  die  Disziplinargewalt  von  dem  Vorstand  und  dem  Lehrerkonvent
übrigens  unter  der  Möglichkeit  des  Rekurses  an  das  Ministerium
geübt.  Dem  Lehrerkonvent  gehören  außer  dem  Vorstand  7  ordentliche
  Professoren  (Hauptlehrer)  an,  während  die  5  außerordentlichen
Professoren  (Hilfslchrer)  Sitz  und  Stimme  verlichen  bekommen  können.
Innerhalb  der  Mittel  seines  Institutsetats  hat  jeder  Institutsvorstand
vollständig  freies  Verfügungsrecht;  die  Mittel  des  Dispositionsfonds
und  der  allgemeinen  Etatspositionen  finden  auf  Grund  der  von  dem
Lehrerkonvent  ausgehenden  Beschlüsse  sachgemäße  Verwendung  und
Zuweisung  durch  die  vorgesetzte  Behörde  im  Falle  des  Bedarfs  an
höheren  Beträgen.  Die  Studierenden  genießen  die  Freiheiten  der
cives  academici  der  Hochschulen.  Für  den  7  Semester  als  Minimum
umfassenden  Studiengang  ist  ein  gewisser  Plan  festgelegt,  dessen
Einhaltung  aber  nicht  Bedingung  ist.  Für  die  zwei  im  4.  bezw.  im
8.  Semester  abzulegenden  Prüfungen,  die  naturwissenschaftliche  und
die  Approbationsprüfung,  gelten  die  vom  deutschen  Reichskanzler
verfügten  Prüfungsvorschriften;  die  tierärztliche  Approbation  ist  für
das  ganze  Deutsche  Reich  gültig;  zwei  Prüfungskommissionen,  welche
aus  den  zuständigen  Fachprofessoren  zusammengesetzt  sind,  werden
durch  das  Königliche  Ministerium  des  Innern  berufen.  Die  zur  Erlangung
  der  Qualifikation  als  beamteter  Tierarzt  nach  einer  mindestens
zweijährigen  Ausübung  des  tierärztlichen  Berufs  zu  absolvierende
Staatsprüfung  in  der  Tierheilkunde  wird  von  einer  durch  das  letztgenannte
  Ministerium  aus  Mitgliedern  des  Lehrkörpers  der  Hochschule
und  der  tierärztlichen  Abteilung  des  Königlichen  Medizinalkollegiums
bestellten  Kommission  unter  der  Leitung  der  letzteren  Behörde  abgehalten.


Die  Zahl  der  Studierenden  hat  (einschließlich  der  Reichsausländer)
während  der  letzten  zehn  Jahre  betragen:  1894/5:  im  W.-S.  89
(0  R.-A.),  im  S.-S.  89  (I  R.-A.);  1895/6:  95  (3  R.-A.)  bezw.  75

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