Die  städtische  Handelshochschule  in  Cöln.  177

II.  Zulassungsbedingungen,  Unterrichtsgeld.

Die  Zulassungsbedingungen,  welche  die  Handelshochschule  an
die  Vorbildung  ihrer  Besucher  stellt,  entsprechen,  unter  Berücksichtigung
  ihrer  Eigentümlichkeiten  als  Hochschule  für  künftige  Grofkaufleute
  und  Industrielle,  genau  denen  unserer  deutschen  Universitäten.
  Es  können  als  Studierende  der  Handelshochschule  nach  den
Zulassungsbedingungen  immatrikuliert  werden:

I.  Abiturienten  der  höheren  neunstufgen  deutschen  I.ehranstalten
und  solcher  höheren  Handelsschulen,  deren  oberste  Klasse
der  Oberprima  der  genannten  Anstalten  entspricht;*)

2.  Kaufleute  (Industrielle,  Bankbeamte,  Versicherungsbeamte  usw.),
welche  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  im  Deutschen  Reiche  erworben  und  eine  mindestens
zweijährige  l.chrzeit  beendet  haben;

3.  Ausländer,  deren  Vorbildung  der  Immatrikulationsausschuß
für  genügend,  d.h.  der  von  den  Inländern  geforderten  Bildung
im  wesentlichen  entsprechend,  erachtet.

Seminaristisch  gebildete  Lehrer,  welche  die  zweite  Prüfung  im
Deutschen  Reiche  bestanden  haben,  werden  in  das  Seminar  für
Handelslehrer  aufgenommen.

Außer  den  immatrikulierten  Studierenden  können  als  Hospitanten
  zu  den  Vorlesungen  solche  Personen  zugelassen  werden,  welche
die  Bildungsmittel  der  Hochschule  nur  für  kurze  Zeit  und  für  besondere
  Zwecke  benutzen  wollen,  dic  aber  ihrer  persönlichen  Verhältnisse
  wegen  von  der  Verpflichtung,  sich  immatrikulieren  zu  lassen,
befreit  zu  werden  wünschen,  und  die  einen  Bildungsgrad  nachweisen,
der  mindestens  der  Absolvierung  der  Obersekunda  einer  neunstufgen
  höheren  J.ehranstalt  entspricht.  Auch  müssen  diese  Personen
  mindestens  das  17.  Lebensjahr  vollendet  haben.  Junge  Kaufleute
  dürfen  als  Hospitanten  zu  einzelnen  Vorlesungen  nur  dann  zugelassen
  werden,  wenn  sie  genügend  nachweisen,  daß  sie  an  der
vollen  Teilnahme  am  Unterricht  als  immatrikulierte  Studierende  verhindert
  sind.

Personen  reiferen  Alters  —  .auch  Damen  —  können  an  den
als  öffentlich  angekündigten  Vorlesungen  als  Hörer  teilnehmen.

Die  Immatrikulationsgebühr  beträgt  20  M.  An  Kollegiengeldern

*)  Das  Abiturientenzeugnis  hatten  durchschnittlich  ca.  1/4  der  Studierenden  der
Hochschule.

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  IV.  z.  12