1806  Handelshochschulen.

Falle  der  staatlichen  Zustimmung  bedarf  und  cbenso  die  Beschlüsse
der  oberen  akademischen  Behörden  über  Organisation  und  Besoldung
  des  I.chrkörpers,  wie  über  den  l.chr-  und  Unterrichtsplan
oder  über  Satzungsänderungen  staatlicher  Genehmigung  unterliegen.
Fine  finanzielle  Unterstützung  von  Seiten  des  Staates  ist  nicht  zu
erwarten.  Die  Aufgaben  der  Akademie  sind  in  55  1—3  ihrer
Satzungen  folgendermaßen  umschrieben:

S$  1.  Die  Akademie  für  Sozial-  und  Ilandelswissenschaften  hat  die  Aufgabe,  die
genannten,  ihrer  Pflege  zugewiesenen  Wissenschaften  frei  von  Einseitigkeiten  und  nnabhängig
  von  jeder  Partei

1.  durch  eine  geeignete  T.ehrtätigkeit  (S  2)  für  die  Praxis  fruchtbar  zu  machen  und

2.  durch  selbständige  wissenschaftliche  Arbeiten  und  Untersuchungen  ($  3)
zu  fördern.

S$  2.  Die  l.chrtätigkeit  soll
höheren  staatlichen  and  kommnnalen  Verwalinngsbeamten,  Richtern,  Anwälten
und  anderen  Angehörigen  gelehrter  Berufe  die  Gelegenheit  zu  vertieften  und
erweiterten  volkswirtschaftlichen  nnd  sozialpolitischen  Studien  bieten,  und
dadurch  insbesondere  auch  den  Einblick  in  die  Bedeutung  wirtschaftlicher
Tätigkeit  fördern,  zugleich  auch  kaufmännische  und  allgemeine,  den  Betricb
industrieller  Unternehmungen  betreffende  Kenntnisse  vermitteln;

2.  Personen  aus  den  Kreisen  der  Industrie  und  des  Handels  die  zur  Ansfüllung
leitender  Stellungen  erforderlichen  Kenntnisse  anf  dem  Gebiete  der  Sozialund
  Handelswissenschaften,  insbesondere  auch  der  Staatswissenschaften  und  Verwaltungslehre,
  vermitteln;

3.  auch  sonstigen  Personen,  namentlich  solchen,  welche  bereits  in  der  Praxis
steben  oder  gestanden  haben,  zur  Erweiterung  und  Vertiefung  ihres  Wissens
auf  den  unter  19  und  2  genannten  Gebieten  Gelegenheit  geben.  Ilierbei  ist
—  außer  an  Personen  in  kaufmännischer  oder  sonstiger  gewerblicher  Tätigkeit
  —  insbesondere  auch  an  Lehrer  gedacht,  welche  sich  für  WHandels-,
Gewerbe-  oder  lortbildungsschulen  weiter  ausbilden  wollen.

Auf  dem  Gebiete  der  Ilandelswissenschaften  wird  die  Akademie  diejenigen  Vorlesnngen
  und  Übungen  veranstalten,  welche  in  den  Lehrplan  anderer  deutscher  Handelshochschulen
  aufgenommen  sind.

In  Erfüllung  der  ımter  3  vorgesehenen  Lehrtätigkeit  wird  die  Akademie  auch
diejenigen  Vorlesungen  fortsetzen,  welche  für  die  kaufmännischen  Angestellten  von  der
Handelskammer  in  den  letzten  Jahren  hier  veranstaltet  worden  sind.

$  3.  Die  wissenschaftlichen  Arbeiten  der  Akademie  können  sich  auf  das  gesamte
Gebiet  der  Sozial-  und  Ilandelswissenschaften  erstrecken;  es  sind  dabei  jedoch  die
jedürfnisse  der  Praxis  unausgesetzt  im  Ange  zu  behalten  und  zu  berücksichtigen.

Die  näheren  Bestimnnngen  über  die  Organisation  der  wissenschaftlichen  Arbeiten
hat  der  Große  Rat  auf  Grund  der  mit  dem  Institut  für  Gemeinwohl  getroflenen  Vereinbarungen
  zu  erlassen.

Wenn  an  der  Akademie  zunächst  Sozial-  und  Handelswissenschaften
  gepflegt  werden  sollen,  so  stand  es  doch  von  vornherein  fest,  daß
auch  die  Hilfswissenschaften  -—  wie  ncuere  Sprachen  —-  nur  in  streng
wissenschaftlichem  Sinne  betricben  werden  sollten,  und  die  Entwicklung
  hat  daher  von  selbst  dahin  geführt,  daß  die  neusprachlichen