192  Handelshochschulen.

Studierenden  der  neueren  Sprachen  gestattet,  einen  zweisemestrigen
Kurs  an  der  Akademie  unter  Anrechnung  der  beiden  Semester  als
Studienzeit  durchzumachen.  Nach  dem  ersten  vorbereitenden  Sommersemester
  haben  die  Studierenden  nach  diesem  Plane  einen  mehrmonatlichen
  Aufenthalt  in  kleineren  französischen  Städten  unter  Ausschluß
  des  Verkehres  mit  Deutschen  zu  nehmen,  und  nach  der  Rückkehr
  aus  demselben  ins  Semester  die  Ergebnisse  der  Reise  zu  befestigen.


Im  Oktober  1%2  und  1903  waren  sodann  mit  Unterstützung  des
Unterrichtsministeriums,  welches  auch  einen  Beitrag  von  je  1500  M.
gewährte,  mehrwöchige  Kurse  für  Lehrer  der  neueren  Sprachen  veranstaltet,
  welche  von  je  20  Teilnehmern  aus  fast  allen  Provinzen
Preufsens  besucht  waren.  Diese  Fortbildungskurse  verfolgen  nicht
blofßs  praktische  Ziele  (Sprechfertigkeit),  sondern  auch  wissenschaftliche
Förderung  und  gewähren  im  Anschlusse  an  I.chrmittelausstellungen
und  Schulbesuche  Gelegenheit  zu  methodologischen  Besprechungen.

Zu  dem  Lehrplan  gehören  auch  Besichtigungen  von  Fabriken,
technischen  Anlagen  und  sonstigen  Einrichtungen,  welche  im  Anschlusse
  an  die  auf  technischem  und  sozialpolitischem  Gebicte  veranstalteten
  Vorlesungen  stattfinden.  Eine  Ergänzung  des  theoretischen
Unterrichts  ın  der  Praxis  ist  für  Juristen  und  Techniker  durch  cine
Vereinbarung  mit  großen  Frankfurter  Banken  erzielt,  welche  eine
zeitweilige  Beschäftigung  solcher  Besucher  der  Akademic  übernommen
haben.  "

Die  Seminareinrichtungen  entsprechen  den  analogen  Einrichtungen
  an  den  Universitäten;  es  besteht  cin  volkswirtschaftliches,
Juristisches,  versicherungswissenschaftliches,  statistisches,  handelswissenschaftliches
  und  neusprachliches  Seminar,  welche  von  den  im
einzelnen  beteiligten  Dozenten  geleitet  werden.

VI.  Prüfungen  und  Diplome.

An  der  Akademie  bestehen  z.  Zt.  drei  Diplomprüfungen,  cine
kaufmännische  Diplomprüfung,  eine  Handelslehrerprüfung  und  eine
Diplomprüfung  für  Versicherungsverständige.

Die  Prüfungsordnung  für  die  beiden  kaufmännischen  Prüfungen,
welche  durch  gemeinsamen  FErlaß  des  Kultusministers  und  des  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  vom  31.  Januar  1903  genehmigt  sind,
schliefst  sich  im  wesentlichen  den  analogen  Bestimmungen  der  übrigen
Handelshochschulen  an;  die  Zulassung  zur  Prüfung  hängt  von  dem  Nach-