Die  Handelshochschule  in  Leipzig.  197

anderswo  noch  mehr  oder  minder  heftig  um  die  Daseinsberechtigung
derartiger  Anstalten  stritt.  Und  daß  man  durchweg  das  richtige
getroffen  hat,  zeigt,  wie  aus  dem  Nachstehenden  ersichtlich  ist,  die
über  alles  Erwarten  günstige  Entwicklung.  Bei  der  Leipziger  Handelshochschule
  wurden  nicht  nur  die  schlechten  Prophezeiungen  der
Pessimisten,  an  denen  es  wahrlich  nicht  gefehlt  hat,  nicht  erfüllt,
sondern  es  wurden  sogar,  was  selten  geschehen  mag,  die  Hoffnungen
der  Optimisten  bei  weitem  übertroffen.

Als  Zweck  der  Leipziger  Handelshochschule  wurde  von  vornherein
  hingestellt  und  festgehalten,  in  cinem  zweijährigen  Kursus
erwachsenen  jungen  Leuten,  die  sich  dem  Handelsstande
gewidmet  haben  oder  widmen  wollen,  neben  einer  tüchtigen
Schulung  des  Geistes  eine  umfassende  kaufmännische  und
allgemeine  Bildung  und  angehenden  Handelslehrern  die
erforderliche  praktische  und  theoretische  Fachbidung  als
Ergänzung  ihrer  sonstigen  Ausbildung  zu  geben.  Auch  will
die  Handelshochschule  zu  Leipzig  älteren  und  jüngeren  Leuten  aus
dem  lHandelsstande  und  anderen  Berufsarten  Gelegenheit  geben,  in
einzelnen  Zweigen  des  kaufmännischen  Wissens  ihre  Bildung  zu
erweitern.  Iliernach  zerfallen  die  Teilnehmer  an.  der  Handelshochschule
  in  Studierende  und  Hörer.

IV.  Organisation  und  Lehrbcetriecb.

Aufnahmebedingungen.  Als  Studierende  können  auf  Grund

ihrer  Zeugnisse  immatrikuliert  werden:

1.  Abiturienten  der  höheren  deutschen  I.chranstalten  mit  neunjährigem
  Kursus  (Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen),

2.  Abiturienten  höherer  Handelsschulen,  d.  h.  solcher,  deren
oberste  Klasse  der  Oberprima  der  unter  1.  genannten  Anstalten
  entspricht,

3.  seminaristisch  gebildete  Ichrer,  welche  die  Wahlfähigkeits-(2.
  Lehramts)prüfung  bestanden  haben,

4.  Kaufleute,  welche  die  Berechtigung  zum  cinjährig-freiwilligen  |
Dienst  erworben  und  ihre  Lehrzcit  beendet  haben,  sofern  sie
die  erforderliche  geistige  Reife  nachzuweisen  vermögen.

Ausländer  werden  zugelassen,  wenn  ihre  Ausbildung  ungefähr

den  unter  1  bis  4  genannten  Bedingungen  entspricht.  Die  Aufnahmegebühr
  beträgt  für  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  20,  für  Aus-