—  6  —

Oft  hört  man:  Mecklenburg  hat  keine  Verfassung.  Als  ob  ein
Staatswesen  möglich  wäre  ohne  Verfassung.  Aber  wir  haben  keine
moderne,  keine  konstitutionelle,  keine  Repräsentativverfassung  mit  gewählter
Volksvertretung.  Wir  haben  ebenso  wie  fast  alle  deutschen  Staaten  eine
monarchische,  eine  beschränkt-monarchische  Verfassung,  nach  der  der  Monarch
gebunden  an  die  Mitwirkung  anderer  Organe.  Aber  während  dies
anderwärts  aus  Volkswahlen  hervorgehende  Körperschaften  sind,  sind  es
hier  ständische  Korporationen.  Anderwärts  gilt  die  moderne  Staatsidee,
gegründet  auf  ein  Staatsbürgertum  mit  politischen,  an  die  Person  des
Staatsbürgers  geknüpften  Rechten.  Wir  haben  ein  patrimonialständisches
Staatswesen,  dem  solch  Staatsbürgertum  fremd.  In  ihm  ist  alle  öffentliche
Berechtigung  geknüpft  an  Grund  und  Boden,  an  Grundherrschaft,  setzt
eine  patrimoniale  Grundlage  voraus.  Politische  Rechte  übt  der  Einzelne
nur,  wenn  er  aus  seinem  Grundbesitz  solch  patrimoniale  Rechte  herleiten
kann  oder  als  Glied  einer  Korporation  an  Ausübung  solcher  Rechte  teilnimmt,
  die  dieser  Korporation  auf  solch  patrimonialer  Grundlage  erwachsen.
Sonst  hat  der  Einzelne  nur  Untertansstellung.

Es  ist  dieselbe  ständische  Verfassung,  wie  sie  in  den  Zeiten  des
alten  Reiches  allgemein  war.  Anderwärts  ist  sie  den  Einwirkungen  der
neueren  Zeit  erlegen,  unterdrückt  durch  kräftige  Herrscher  zugunsten  eines
monarchischen  Absolutismus  und  schließlich  ersetzt  durch  moderne  Repräsen—
tativverfassungen  mit  gewählten  Volkskammern.  Nur  hier  hat  sie  dem
Andrängen  fremder  Anschauungen  widerstanden,  einen  Bruch  mit  der
Vergangenheit  abgewendet  und  trotz  des  Jahres  1848  sich  bis  heute
behauptet.  Daher  die  Isolierung  im  Reich,  der  allgemeine  Ruf  der
Rückständigkeit,  der  Mangel  an  Verständnis  draußen  —  und  auch  im  Lande.

Die  Landesangelegenheiten  werden  in  abgeschlossenem  Kreise  ver—
handelt,  nicht  öffentlich.  Das  Volk  hat  keinerlei  Teilnahme,  nicht  einmal
ein  Recht  auf  Kenntnisnahme.  Und  die  große  Mehrzahl  der  berufenen
Personen  bleibt  den  Geschäften  fern  und  überläßt  deren  Führung  einem
geringen  Bruchteil.  So  entsteht  der  Schein  einer  Geheimwissenschaft,  die
nur  in  kleinem  Kreise  zu  finden.  Und  wirklich  heimisch  ist  auch  dieser
nicht  in  dem  von  den  Vorvätern  errichteten  Rechtsbau.  Die  überkommene
Praxis  ist  unzulänglich  für  Lösung  neuer  Aufgaben.  Die  alten  Akten
sind  nicht  jedem  verständlich,  auch  fehlen  Zeit  und  Neigung,  sie  zu  durch—
forschen.  Dazu  Berge  gedruckter  Streit-  und  Parteischriften  alter  und
neuer  Zeit  —  keine  zusammenfassende  Darstellung  unseres  Staatsrechts.
Hagemeisters  Versuch  von  1793  ist  veraltet,  Büsings  Arbeit  von  1884
höchst  verdienstlich,  doch  ein  Abriß  ohne  Anspruch  auf  Vollständigkeit.