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Und  daran  liegt  es:  eine  Ueberfülle  von  Stoff,  doch  unzugänglich  und
zerstreut,  sodaß  seine  erschöpfende  Bewältigung  die  Kraft  eines  Menschen
übersteigt  und  daß  niemand  auch  unter  den  Berufensten  und  Kundigsten
vor  Irrtümern  und  Versehen  sicher  ist.  Als  Herzog  Johann  Albrecht
hier  die  Regentschaft  übernahm,  blieb  es  anfänglich  selbst  an  berufenster
Stelle  außer  acht,  daß  nach  altem  Hausrecht  hier  allen  Prinzen  der  vollständige
  Titel  des  Hauses  gebührt.

Heute  soll  uns  zunächst  geschichtlich  die  Begründung  und
Entwicklung  der  mecklenburgischen  Landesverfassung  beschäftigen.  Gerade
in  Mecklenburg  ist  die  geschichtliche  Entwicklung  und  die  Kenntnis  der
Geschichte  von  größter  Bedeutung  für  das  Verständnis  des  geltenden
Staatsrechtes.  Anderwärts  hat  durch  Einführung  konstitutioneller  Verfassungen
  nach  ausländischen  Mustern  ein  Bruch  sich  vollzogen,  vermöge
dessen  die  frühere  einheimische  Entwicklung  in  ihrer  Bedeutung  völlig
zurückgedrängt  ist.  Mecklenburg-Schwerin  hat  1849  die  gleiche  Bahn
betreten,  aber  nach  dem  Freienwalder  Spruch  das  Staatsgrundgesetz
aufgehoben  und  wieder  an  die  alte  Entwicklung  angeknüpft,  sodaß  das
heutige  einheimische  Staatsrecht  überall  noch  in  engstem,  ungebrochenem
Zusammenhang  steht  mit  der  mehrhundertjährigen  Entwicklung.

Die  Begründung  und  Entwicklung  der  mecklenburgischen  Landesverfassung
  vollendet  sich  in  drei  Abschnitten:

1.  die  Zeit  der  Vorbereitung  bis  zum  Ausgang  des  15.  Jahrhunderts,
  endgültig  abgeschlossen  mit  dem  Jahre  der  landständischen
Union  von  1523;

2.  das  Jahrhundert  der  Grundlegung  von  1523  bis  zur  Zeit  der
Hauptlandesteilung  von  1621;

3.  die  Zeit  des  Ausbaues  und  der  inneren  Ausgestaltung  nach  1621,
abschließend  mit  der  endlichen  Sicherung  und  Feststellung  im
landesgrundgesetzlichen  Erbvergleich  von  1755.

1.  Die  Seit  bis  zum  Husgang  des  15.  jahrhunderts

ist  für  die  mecklenburgische  Landesverfassung  eine  Zeit  nur  der  Vorbereitung;
  in  ihr  liegen  nur  die  Ausgangspunkte.

Die  Staatsgeschichte  Mecklenburgs  beginnt  im  12.  Jahrhundert
damit,  daß  die  Christianisierung,  Germanisierung  und  Kolonisierung  des
Wendenlandes  durch  den  Sachsenherzog  Heinrich  den  Löwen  eingeleitet
wurde.  Im  Kampfe  gegen  ihn  fiel  1160  der  Obotritenfürst  Niklot,  der