—  9  —

als  Domanium.  Mit  der  Kolonisation  scheiden  beträchtliche  Gebietsteile
aus;  sie  werden  mit  grundherrschaftlichen  Rechten  vom  Landesherrn  an
die  deutschen  Einwanderer  verliehen.  Kirchen  und  Klöster  werden  errichtet
und  mit  Gebietsteilen  bewidmet,  die  als  kirchliches  Stiftungs=  oder
Korporationsgut  in  die  Hand  der  Prälaten  gelangen.  Städte  werden
begründet  und  erhalten  ihr  Territorium.  Die  in  Hof=  und  Kriegsdienst
aufgenommenen  Ritter  werden  mit  Lehngütern  bedacht.  So  gewinnen
Prälaten,  Ritter  und  Städte  Grundherrschaft;  neben  dem  Landesherrn  gibt
es  Grundherren  im  Lande.  Diese  Grundherren  gehören  verschiedenen  Ständen
an:  die  Geistlichkeit,  die  Ritter  oder  Vasallen,  die  Städte  und  städtischen
Bürger  —  es  sind  verschiedene  Stände,  deren  jeder  nach  besonderen
Standesrechten  lebt  und  besonderer  Freiheiten  und  Privilegien  sich  erfreut.

Gegenüber  diesen  Grundherren  verblieben  dem  Landesherrn  gewisse
Herrschaftsrechte,  deren  Maß  je  nach  Inhalt  der  Gründungs=  oder
Verleihungsakte  oder  nach  Lehnrecht  im  einzelnen  verschieden  sich
gestaltete.  Hauptsächlich  gebührten  ihm  die  Roßdienste  der  Ritter,  die
Kriegsdienste  der  Hintersassen  der  Grundherren,  gewisse  Grundzinse,
Beden,  Abgaben  verschiedener  Art,  überdies  die  hohe  Gerichtsbarkeit.

Aber  die  Grundherren  üben  selbst  auch  Herrschaftsrechte  aus  über
ihr  Gebiet  und  dessen  Insassen,  ihre  Hintersassen.  Der  Landesherr  kann
von  den  Hintersassen  Abgaben  und  Dienste  nicht  anders  erlangen  als
durch  Vermittlung  der  Grundherren.  So  war  er  auf  ihren  guten  Willen
angewiesen;  ohne  ihren  Beistand  konnte  er  die  Landesherrschaft  nicht  ausüben.
  Aus  ihnen  wählt  er  seine  Umgebung,  seine  Hofbeamten,  zugleich
auch  seine  Ratgeber.  In  den  fürstlichen  Urkunden  heißen  diese  Ratgeber
die  Großen  des  Landes,  die  Aeltesten,  die  Weisen,  unsere  getreuen  Ritter,
unsere  getreuen  Räte.  Auch  Ratmänner  der  Städte,  zumal  der  beiden
Seestädte,  erscheinen  unter  diesen  Räten.  Solche  Räte  führen  auch  die
Regentschaft.  Als  1329  die  Herrschaft  Mecklenburg  mit  Stargard  und
Rostock  auf  einen  elfjährigen  Landesherrn  übergeht,  übernehmen  auf
Anordnung  des  verstorbenen  Fürsten  16  Ritter  und  die  Ratmänner  beider
Seestädte  als  Vormünder  die  Regierung.

Vasallen  und  städtische  Ratmänner  erscheinen  im  fürstlichen  Hofgericht
  als  Beisitzer,  ferner  nach  Verträgen  unter  den  fürstlichen  Häusern
als  berufen  zu  Schiedsrichtern  bei  künftigen  Streitigkeiten  unter  den
Fürsten,  in  fürstlichen  Friedens=  und  Schuldverträgen  als  Bürgen  für
die  Verpflichtungen  ihres  Lehns=  und  Landesherrn.

Dieser  begehrt  auch  ihre  Hülfe  zum  Abtrag  seiner  Schulden.  Eine
allgemeine  Steuerpflicht  der  Stände  gibt  es  nicht.  Die  Kosten  seiner