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Hofhaltung  und  Regierung  trägt  der  Landesherr  allein  mit  den  Einkünften
aus  seinem  Grundbesitz  und  den  aus  seinen  Herrschaftsrechten  erwachsenden
Einnahmen.  Aber  im  Falle  der  Not  wendet  er  sich  an  seine  Getreuen
um  Hülfe.  Sie  wird  vertragsmäßig  bewilligt  als  freiwillige  Leistung
gegen  Zusicherung  künftiger  Freiheit  von  solchen  Beden  und  gegen  Einräumung
  anderweiter  Vergünstigungen  und  Vorrechte.

Die  wachsende  Geldnot  der  Landesherren  wurde  diesen  verhängnisvoll.
Sie  nötigte  zu  umfänglichen  Veräußerungen  von  Grundbesitz  und  auch
von  Hoheitsrechten.  Geistliche  und  weltliche  Grundherren  erkauften  die
hohe  Gerichtsbarkeit,  die  Bede  und  andere  Leistungen  der  Untertanen  und
gewannen  so  landesherrliche  Rechte  über  ihre  Hintersassen.  Zumal  die
Seestädte  gewannen  so  die  wichtigsten  Herrschaftsrechte.  Auch  wurden
oft  die  Herrschaftsrechte  über  Städte  und  ganze  Vogteien  verpfändet,
deren  Einlösung  wieder  andere  Veräußerungen  nötig  machte.  Dabei
mehrten  die  einzelnen  Stände  ihre  Besitzungen  und  ihre  Privilegien  zum
Schaden  des  Landesherrn,  der  sich  einem  gerupften  Vogel  vergleichen
und  seine  Umgebung  fragen  konnte,  wie  ein  solcher  noch  leben  möge.

Im  14.  und  15.  Jahrhundert  wuchs  so  fortwährend  die  Macht
und  das  Ansehen  der  geistlichen  und  weltlichen  Grundherren  und  damit
von  selbst  auch  ihr  Einfluß  auf  die  Landesregierung.  Aber  noch  standen
sie  als  Einzelne,  jeder  mit  seinen  eigenen  Vorrechten  dem  Landesherrn
gegenüber.  Es  fehlte  noch  der  Zusammenschluß,  die  Vereinigung  zu
gemeinsamer  Vertretung  ihrer  Privilegien,  zur  Vertretung  dieser  als  der
Rechte  des  Landes  gegenüber  der  Landesherrschaft.  Für  solche  Landesverfassung
  Mecklenburgs  war  erst  nach  der  Wiedervereinigung  von  1471
die  Möglichkeit  gegeben;  vorher  bei  getrennten  Herrschaften  zeigen  sich
nur  Ansätze  dazu  in  einzelnen  Landesteilen.

Bei  Landesteilungen,  Huldigungen,  Privilegienbestätigungen  werden
für  die  einzelnen  Landschaften  Mannen,  Stadt  und  Land,  wie  ein  zusammengehöriges
  Ganzes  genannt;  der  natürliche  Zusammenhang  läßt  die
Stadt  als  Mittelpunkt  der  Landschaft  mit  den  Mannen  der  Landschaft
verknüpft  erscheinen.  Ein  gleicher  Zusammenhang  entwickelt  sich  im  größeren
Territorium,  wenn  es  längere  Zeit  ungetrennt  unter  einer  Herrschaft  vereinigt
  war.  Im  Lande  Stargard  finden  sich  schon  1304  Vasallen  und
Städte  als  Gesamtvertretung  des  Landes.  Der  auf  einem  Fürstentag  in
Rostock  1418  abgeschlossenen  Erbverbrüderung  der  Häuser  von  Mecklenburg
und  Wenden  folgten  Eventualhuldigungen  der  Stände;  dabei  erscheinen  innerhalb
  der  drei  Länder  Mecklenburg,  Wenden  und  Stargard  jedesmal  Mannen,
Städte,  geistliche  und  weltliche  Einwohner,  in  einem  landschaftlichen  Verbande.