—  11  —

Daneben  betätigt  sich  ein  freies  Einigungsrecht  der  Stände  in
Bündnissen  mit  einheimischen  und  fremden  Mächten,  im  Beitritt  der
Seestädte  zum  Hansabund,  in  Landfriedensbündnissen,  welche  die  Stände
mit  einheimischen  und  fremden  Landesherren  und  auch  untereinander
schließen,  wie  sie  auch  untereinander  das  Fehderecht  haben.

Als  nach  Erledigung  des  Fürstentums  Wenden  (1436)  der  Streit
mit  Brandenburg  entbrennt,  treten  die  vereinigten  Stände  von  Wenden
1437  mit  einer  Vorstellung  beim  Kaiser  für  die  Rechte  ihres  Landes
und  des  mecklenburgischen  Hauses  ein;  dabei  erscheinen  zuerst  die  Prälaten
als  eigener  Stand  des  Landes  neben  und  vor  den  beiden  anderen.  Als
dann  der  Streit  im  Wittstocker  Vertrag  1442  Beilegung  fand  durch
Einräumung  eines  brandenburgischen  Sukzessionsrechtes  für  alle  mecklen—
burgischen  Lande,  da  treten  zum  ersten  Mal  die  Stände  der  gesamten
mecklenburgischen  Lande  vereinigt  auf,  indem  Prälaten,  Herren,  Mannen
und  Städte  der  Lande  Mecklenburg,  Stargard,  Wenden,  Rostock  und
Schwerin  dem  Kurfürsten  Erbhuldigung  leisten  und  Reversalen  von  ihm
empfangen,  die  ihnen  die  Fortdauer  aller  ihrer  Freiheiten,  Gewohnheiten
und  Gerechtigkeiten  auch  unter  brandenburgischer  Herrschaft  verheißen.

Das  war  eine  gelegentliche  Vereinigung  aus  besonderer  außer—
ordentlicher  Veranlassung.  Erst  nach  der  Landesvereinigung  von  1471
erscheinen  Stände  der  drei  Lande  Mecklenburg,  Wenden  und  Stargard
auf  gemeinschaftlichen  Landtagen  vereinigt  —  soweit  ersichtlich  zuerst
1484  in  Schwerin  die  Mannen  und  Städte  der  drei  Lande  ohne  die
Prälaten,  dann  1485  in  Sternberg  nur  die  Mannen  der  drei  Lande
ohne  die  Städte.  Daneben  finden  sich  anfänglich  auch  noch  in  gewohnter
Weise  Sonderlandtage  in  den  einzelnen  Landesteilen.  Nach  1500
werden  gemeinsame  Landtage  gesamter  Stände  häufiger  und  die  Sonder—
landtage  kommen  in  Abgang.

Es  war  die  Zeit,  da  aus  der  früheren  Vielgestaltigkeit  landes—
herrlicher  Rechte  die  fürstliche  Landeshoheit  erwuchs,  da  die  Herzöge  die
früher  veräußerten  Hoheitsrechte  zurückbegehrten  und  den  besonderen
Privilegien  der  Stände  die  Ansprüche  fürstlicher  Landesherrschaft  ent—
gegenstellten.  Unter  den  veränderten  Verhältnissen  bedurften  sie  immer
mehr  verstärkter  Geldmittel;  sie  regierten  auf  Kredit,  bis  die  Tilgung
der  landesfürstlichen  Schulden  von  den  getreuen  Ständen  übernommen
wurde.  Die  Anforderungen  des  Reiches  steigen,  das  Bedürfnis  einer
umfassenderen  Landesgesetzgebung  erwacht,  dazu  kommen  noch  andere
Anlässe  zur  öfteren  Einberufung  der  Stände.  Solche  war  unumgänglich,
sobald  der  Landesherr  sich  der  Zustimmung  der  Mehrzahl  der  Stände