—  12  —

versichern  wollte.  Die  Zuziehung  einiger  Räte  von  Prälaten,  Mannen
und  Städten  der  drei  Lande  konnte  nur  dann  dem  Bedürfnis  ständischer
Mitwirkung  genügen,  wenn  sie  den  Einspruch  der  übrigen  Stände  nicht
besorgen  ließ.

Seit  der  Vereinigung  der  Stände  der  drei  Lande  zu  gemeinsamen
Landtagen  spricht  man  von  gemeinen  Ständen  des  Landes,  von  gemeinen
Landtagen.  Die  Brücke  zu  Sagsdorf  bei  Sternberg  war  der  gewöhnliche
Ort  der  gemeinen  Landtage.  Als  gemeine  Stände  mit  Berechtigung  zur
Teilnahme  am  Landtag  werden  nun  regelmäßig  genannt  Prälaten,
Mannen  (auch  Ritterschaft  oder  gleichbedeutend  Adel  genannt)  und  Städte.
Diese  gemeinen  Stände  erscheinen  nun  schon  als  politische  Einheit  und
als  Gesamtvertretung  des  Landes.  Die  Zeit  einer  bloßen  Vorbereitung
ist  vorbei;  wir  stehen  schon  im  Beginn  der  Grundlegung  der  landständischen
  Verfassung  Mecklenburgs.

2.  Das  Jahrhundert  der  Grundlegung
von  1523  bis  zur  Zeit  der  zweiten  Hauptlandesteilung  von  1621.

Die  landständische  Union  von  1523  gilt  als  die  eigentliche
Grundlage  der  Landesverfassung.  Ihr  Datum  (1.  August  1523)  ist  mit
dem  des  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleichs  (18.  April  1755)  hier  im
Ständehaus  zum  Gedächtnis  angebracht,  als  die  Tage,  an  denen  der
landständische  Verfassungsbau  begonnen  und  vollendet  worden  ist.

In  jener  Union  schließen  Prälaten,  Mannen  und  Städte  der
Fürstentümer  und  Lande  Mecklenburg,  Wenden,  Rostock  und  Stargard
selbsttätig  miteinander  eine  Vereinigung,  einen  feierlichen  Bund  bei  Ehren
und  getreuen  Handgelübden  an  Eidesstatt,  zur  Aufrechterhaltung  ihrer
Privilegien,  Freiheiten  und  löblichen  Gewohnheiten  gegen  jedermann,
unter  Zusicherung  gegenseitigen  Beistandes  im  Falle  einer  Verletzung,
auch  gemeinsamer  Schadenstragung,  zur  Aufrechterhaltung  von  Friede,
Recht  und  Einigkeit  untereinander,  unter  Errichtung  eines  Ausschusses
von  23  Bevollmächtigten  von  Prälaten,  Mannschaft  und  Städten,  die
jedem  mit  Rat  und  Tat  zu  seinem  Recht  verhelfen  und  nach  Bedarf  in
wichtigen  Sachen  Prälaten,  Mannen  und  Städte  zu  Rat  und  Beschlußfassung
  zusammenberufen  sollen.

Die  Vereinigung  war  auf  einer  Tagfahrt  zu  Sternberg  beschlossen.
Ihre  Beurkundung  geschah  zu  Rostock  am  Tage  Vincula  Petri,  d.  i.
1.  August  1523,  durch  zwei  Urkunden,  die  im  Landesarchiv  aufbewahrt