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werden:  die  Haupturkunde  enthaltend  die  Artikel  der  Vereinigung,  an
acht  roten  Schnüren  die  34  Siegel  von  dazu  gewählten  Bevollmächtigten
der  drei  Stände  tragend,  und  die  sog.  kleine  Union,  in  welcher  gemeine
Prälaten,  Mannen  und  Städte  den  Hauptbrief  bestätigen.

Die  Veranlassung  zu  diesem  Zusammenschluß  wird  nur  in  den
Worten  angedeutet,  daß  sich  zur  Zeit  im  heiligen  Reich  viel  Aufruhr
und  Beschwerung  begeben  und  in  Zukunft  täglich  mehr  zu  besorgen  —
sie  wird  vornehmlich  zu  suchen  sein  in  der  Gefahr  drohender  Landesteilung.


Solche  Gefahr  erwuchs  immer  wieder  aus  dem  alten  Sukzessionsrecht
  des  Fürstenhauses  (dessen  Beseitigung  durch  Einführung  der
Primogeniturordnung  erst  1701  bei  der  dritten  Hauptlandesteilung  erfolgt
istt).  Es  wurzelte  in  den  früher  herrschenden  privatrechtlichen  Anschauungen,
  entsprach  der  patrimonialen  Staatsauffassung.  Die  Landesherrschaft
  ist  danach  ein  fürstliches  Vermögensrecht,  ein  Eigentum  an
Land  und  Leuten,  das  man  unbedenklich  als  teilbar  ansah.  Starb  der
Landesherr,  so  galt  gemeinschaftliche  Folge  der  Söhne  auch  in  dies  Erbe
an  Land  und  Leuten.  Das  führte  zu  Gemeinschaftsregierungen  solcher
Miterben,  stets  wiederkehrendem  Drängen  solcher  Gemeinschafter  auf
Auseinandersetzung  durch  Landesteilung,  daraus  erwachsenden  Teilungsverhandlungen
  und  Teilungsstreitigkeiten.  Landesteilungspläne  aber
mußten  bei  Landständen,  die  ihrer  Zusammengehörigkeit  sich  bewußt
waren  und  darin  ihre  Stärke  fanden,  stets  auf  Widerstand  stoßen.  Sie
empfahlen  in  solchen  Fällen  eine  Teilung  nur  der  Nutzungen  und  Einkünfte
  unter  Aufrechterhaltung  der  Gemeinschaftsregierung.

Im  Jahre  1520  war  zwischen  den  herzoglichen  Brüdern  Heinrich
dem  Friedfertigen  und  Albrecht  dem  Schönen  unter  Vermittlung  eines
ständischen  Ausschusses  der  Neubrandenburger  Hausvertrag  zu  stande
gebracht  worden,  ein  merkwürdiges  Gemisch  von  Teilung  und  Gemeinschaft:
  Prälaten,  Adel,  Mannschaft  und  zwölf  benannte  Städte  bleiben
gemeinschaftlich;  im  übrigen  soll  der  ältere  Bruder  Schlösser,  Städte,
Flecken  und  Dörfer  in  zwei  gleiche  Teile  zerlegen  und  der  jüngere  dann.
einen  Teil  wählen;  jeder  regiert  in  seinem  Teile  zwei  Jahre,  dann
tauschen  sie  die  Teile  für  zwei  Jahre,  nach  diesen  vier  Jahren  soll
weiter  über  die  Teilung  verhandelt  werden.

Herzog  Albrecht  war  damit  nicht  zufrieden;  er  drang  auf  völlige
Teilung  gegen  den  Vertrag  und  gegen  den  Willen  des  Bruders.  Dieser
Zwietracht  der  regierenden  Brüder  setzten  die  Stände  ihre  Einigung  entgegen
  zur  Sicherung  des  Friedens  und  ihrer  Privilegien.  Und  mit