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Erfolg.  Obwohl  der  Kaiser  Herzog  Albrechts  Teilungsbegehren  förderte,
erwies  sich  der  Widerstand  Herzog  Heinrichs  und  das  Bündnis  der
Stände  als  stärker:  es  kam  wiederum  zu  einem  Gemeinschaftsvertrag.

Die  landständische  Union  von  1523  ist  von  größter  Bedeutung  für
die  fernere  staatsrechtliche  Entwicklung  des  Landes.  Sie  hat  den  Ständen
die  Kraft  der  Einheit  verliehen.  Sie  hat  die  Einheitlichkeit  des  Landes
und  der  Landstände  gegenüber  den  Teilungen  der  Herrscher  gewahrt.
Sie  hat  die  Einheitlichkeit  der  Landesverfassung  gewahrt  und  sich  als
wirksamster  Schutz  dieser  Verfassung  und  als  entscheidende  Waffe  in  den
Kämpfen  der  Neuzeit  erwiesen.

Durch  sie  erfolgte  der  Zusammenschluß  gesamter  Stände  des  Landes
zu  einer  einheitlichen  landständischen  Korporation  aus  selbsteigenem  Antrieb
der  Stände.  Sie  bezweckte  die  gemeinsame  Verteidigung  der  ständischen
Privilegien  gegen  jedermann,  also  auch  gegen  die  in  aufsteigender
Entwicklung  befindliche  landesherrliche  Gewalt.  Sie  schuf  bereits  auch
ein  auf  die  Dauer  berechnetes  Organ  in  einem  Ausschuß,  der  für  die
Zwecke  der  Union  wirken  und  nach  Bedarf  gesamte  Stände  berufen  soll.
Seitdem  betätigen  die  so  vereinigten  Landstände  ein  selbständigeres  Auftreten
  gegenüber  dem  Landesherrn,  ein  festeres  Zusammenhalten  untereinander;
  von  nun  ab  beginnt  eine  Landesverfassung  zu  festeren  Formen
sich  auszugestalten.  Wenn  fortan  die  Landesherren  sich  mit  Anforderungen
zunächst  nur  an  einen  der  drei  Stände  wenden,  finden  sie  kein  geneigtes
Gehör;  sie  müssen  gesamte  Stände  berufen.  Wenn  Landesteilungen
in  Frage  kommen,  wird  die  Unverbrüchlichkeit  der  landständischen
Union  als  Hindernis  geltend  gemacht,  auf  Grund  jener  Union  die  Einheitlichkeit
  und  Unteilbarkeit  der  landständischen  Verfassung  und  des  Landes
verfochten.

Im  Zusammenhalten  gegenüber  der  Landesherrschaft  erwies  sich
die  Union  wirksam,  anders  im  Verhalten  der  Stände  zu  einander.  Die
Union  hat  den  vielfältigen  Hader  zwischen  Adel  und  Städten  nicht  gestillt
und  den  Prälaten  nichts  genützt.  Der  Prälatenstand  war  Teilhaber  des
gelobten  Bündnisvertrages,  hatte  seine  Bevollmächtigten  im  gemeinsamen
Ausschuß;  die  beiden  weltlichen  Stände  waren  verbunden,  ihn  in  seinen
Privilegien  zu  schützen  und  ihm  zu  seinem  Recht  zu  verhelfen  gegen
jedermann.  Beide  betätigten  sehr  bald  selbst  ihren  reformatorischen  Eifer
durch  Verweigerung  geistlicher  Abgaben  und  sonstigen  Raub  an  geistlichem
Gut.  Zwar  rücken  sie  wiederum  der  Landesherrschaft  ihre  Säkularisationen
und  die  Nichtberufung  des  ersten  Standes  zum  Landtag  vor,  lassen  sich
aber  die  Zuweisung  von  drei  Klöstern  gefallen.  Seit  1550  sind  die