Prälaten  vom  Landtag  verschwunden;  die  alten  Prälaturen,  die  geistlichen
Grundherrschaften  waren  abgetan.

Da  wieder  eine  Landesteilung  im  Werke  zwischen  den  Herzögen
Johann  Albrecht  und  Ulrich,  erneuern  1554  beide  Stände  den  alten
Unionsausschuß  und  abermals  wird  die  Teilung  abgewendet  und  unter-Vermittlung
  der  Landräte  der  Wismarische  Gemeinschaftsvertrag  von  1555
abgeschlossen.  Und  nun  wird  alsbald  auch  von  den  Ständen  ein  von
beiden  Herzögen  schon  lange  gestelltes  Begehren  endlich  erfüllt:  der
vollständige  Abtrag  der  fürstlichen  Schuldenlast  wird  von  ihnen  übernommen,
doch  nur  gegen  einen  Revers  der  Landesherren,  der  ihnen  ihre  hergebrachten
Privilegien  und  Freiheiten  mit  Erhaltung  bei  der  wahren  Religion  der
Augsburgischen  Konfession,  insbesondere  aber  das  Steuerbewilligungsrecht
zusichert  für  die  gewöhnlichen  Hülfen  und  Landbeden,  die  anders  nicht
denn  auf  freie  und  gutwillige  Bewilligung  zu  leisten.  Zugleich  schaffen
die  Stände  ein  neues  Organ.  Denn  sie  zahlen  nicht  etwa  die  bewilligten
Gelder  an  die  Landesherren  und  überlassen  diesen  die  Schuldentilgung,
sondern  sie  selbst  nehmen  die  Tilgung  der  übernommenen  Schulden  in
die  Hand:  sie  bestellen  einen  Ausschuß  und  bevollmächtigen  ihn,  die
bewilligten  Steuern  zu  erheben  und  zur  Tilgung  der  fürstlichen  Schulden
zu  verwenden.  An  Stelle  des  früheren  Unionsausschusses  tritt  nun  ein
ständischer  Schuldentilgungsausschuß.

So  ist  nächst  dem  Jahre  1523  das  Jahr  1555  bedeutungsvoll.
Der  Revers  von  1555  verbrieft  den  Ständen  förmlich  ihr  freies  Steuerbewilligungsrecht
  und  sichert  ihnen  damit  die  wirksamste  Waffe  gegenüber
einer  bei  gesteigerten  Regierungsbedürfnissen  stets  verschuldeten  Landesherrschaft.
  Mit  dieser  Waffe  vermochten  sie  die  weitestgehenden  Ansprüche
zu  erstreiten.  Wenn  die  Landesherrschaft  Hülfe  begehrt,  hat  sie  zunächst
ständische  Beschwerden  und  Wünsche  zu  hören  und  auf  tunlichste  Befriedigung
zu  denken.  Nur  mit  steter  Befestigung  und  Erweiterung  der  ständischen
Privilegien,  mit  Zugeständnissen  aller  Art  sind  Bewilligungen  zu  erkaufen.
In  den  immer  wiederkehrenden  Schuldentilgungsverhandlungen  liegt  der
springende  Punkt  für  die  Fortentwicklung  der  landständischen  Verfassung;
sie  gaben  Veranlassung,  daß  die  Landesherren  stets  von  neuem  durch
Reverse  und  förmliche  Assekurationen  die  ständischen  Rechte  verbriefen  und
mehren.  Und  da  unter  den  Ständen  von  je  die  Ritterschaft  überwog,
kam  ihr  das  vornehmlich  zu  gute.

Der  Inhalt  jenes  wichtigen  Reverses  von  1555  wurde  bei  späteren
Bewilligungen  wiederholt,  erweitert  und  bestätigt  durch  neue  gleiche
Reverse;  so  1561,  1572  und  1621.  Die  Reverse  von  1572  und  1621

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