waren  jeder  begleitet  von  einem  Assekurationsrevers,  der  auf  die  jedesmal
erhobenen  unterschiedlichen  Beschwerungen  der  Stände  von  Punkt  zu
Punkt  landesherrliche  Zusicherungen  erteilte.  Das  sind  die  wichtigen
Landesreversalen,  die  Sternberger  von  1572  und  die  Güstrower  von
1621,  jedesmal  bestehend  aus  dem  Revers  und  dem  Assekurationsrevers;
sie  haben  kaiserliche  Bestätigung  empfangen  und  gehören  zu  den  Landesgrundgesetzen.
  Nach  solchen  neueren,  den  Inhalt  der  früheren  wiederholenden
  Reversen  sind  dann  jene  älteren  Reverse  von  1555  und  1561
in  Vergessenheit  geraten.

Die  Sternberger  Reversalen  von  1572  sind  erteilt  von  den
Brüdern  Johann  Albrecht  und  Ulrich,  die  auch  schon  die  Reverse  von
1555  und  1561  erteilt  hatten.

Wieder  hatten  die  Herzöge  die  Übernahme  ausgelaufener  Schulden
begehrt;  die  Stände  hatten  das  abgelehnt  und  eine  Reihe  von  Gravamina,
Beschwerden  vorgebracht.  Zu  deren  Erledigung  erging  die  Assekuratio
zum  Sterneberge  andern  Julii  Anno  72  dadirt.  Daraufhin  bewilligten
die  Stände  200  000  Gulden,  doch  unter  der  weiteren  Bedingung,  daß
die  älteren  fürstlichen  Reversalen  besser  bekräftigt  und  erneuert  und  auch
darüber  ihnen  eine  Ausfertigung  erteilt  würde  (gemeint  sind  jene  Reverse
von  1555  und  1561).  Dies  geschah  durch  den  Revers  quarta  Julii
Anno  1572  zum  Sterneberge  gegeben,  der  aber  den  Ständen  erst  ausgehänd
  gt  wurde,  nachdem  sie  ihre  Bewilligung  verdoppelt  hatten  auf
400  000  Gulden.

Der  Revers  erneuert  und  erweitert  die  Zusicherung  der  Privilegien,
Freiheiten  und  Gewohnheiten  der  Stände,  auch  der  Erhaltung  der
Augsburger  Konfession  und  insbesondere  des  unbedingten  Steuerbewilligungsrechtes
  der  Stände.

Die  Assekuration  umfaßt  acht  Artikel.  Zu  1  wird  die  Wiederbesetzung
  von  vier  erledigten  Landratsstellen  mitgeteilt  und  verheißen,  die
neu  ernannten  neben  den  alten  Landräten  zu  den  Landsachen  in  fürfallenden
  Nöten  zu  Rate  zu  ziehen  nach  dem  löblichen  Exempel  unserer
gottseligen  Voreltern  milder  Gedächtnis.  Seit  dem  Aufkommen  rechtsgelehrter
  Räte  des  Hofes  waren  die  fürstlichen  Räte  vom  Adel  in
Abgang  gekommen  zur  Beschwerde  der  Stände.  Daher  nun  jene  Zusage.
Zu  4  werden  aus  dem  eingezogenen  Kirchengut  die  drei  Jungfrauenklöster
Dobbertin,  Ribnitz,  Malchow  der  Landschaft  überwiesen  (Landschaft  ist
damals  noch  Bezeichnung  für  die  Gesamtheit  der  Stände)  zu  christlicher
ehrbarer  Auferziehung  der  inländischen  Jungfrauen,  so  sich  darin  zu
begeben  Lust  hätten.  Zu  6  wird  als  Ort  der  künftigen  Land=  und