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Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Güstrow,  während  von  1621
bis  1696.

Der  Revers  ist  wesentlich  eine  fast  gleichlautende  Erneuerung
des  Reverses  von  1572.  Doch  wird  der  Schutz  der  Augsburgischen
Konfession  jetzt  ausdrücklich  verstellt  auf  die  unveränderte  Konfession
von  1530  und  die  lutherische  Religion.  Johann  Albrecht  war  kalvinisch—
reformiert.

Der  Assekurationsrevers  erledigt  wiederum  ständische  Gravamina
und  Wünsche,  namentlich  auch  im  Hinblick  auf  die  nunmehrige  Landesteilung,
  und  umfaßt  49  Artikel.  Die  ersten  zwölf  Artikel  regeln  eingehend
den  punctum  religionis  und  sichern  die  Alleinberechtigung  der  wahren
lutherischen  Religion  im  Lande  (mit  sehr  beschränkten  Zugeständnissen  für
Johann  Albrecht  und  seine  Umgebung  in  Güstrow  besonders  in  bezug
auf  Beerdigung  und  Leichenpredigten),  die  Einheitlichkeit  der  Kirchenordnung
  und  des  Konsistoriums.  Dann  folgt  die  Einheitlichkeit  des
Hofgerichts  und  der  ständischen  Verfassung;  die  Landtage  sollen  fortan
zu  Sternberg  und  Malchin  umschichtig  gehalten  werden,  also  abwechselnd
in  beiden  Landesteilen.  Die  Gemeinschaftlichkeit  der  Kontributionen  wird
festgestellt  und  für  Aufbringung  und  Sammlung  der  bewilligten  Gelder
ein  Landkasten  verordnet,  dessen  freie  Verwaltung  den  Ständen  verbleibt.
Beide  Landesherren  verheißen  wiederholt  die  Zurateziehung  der  Landräte
zu  den  Landsachen  in  fürfallenden  Nöten,  insbesondere  auch  vor  Eingehung
einer  Konföderation,  dazu  der  getreuen  Landschaft  Kontribution  von  nöten.
Ferner  zahlreiche  Bestimmungen  für  Privatrecht,  Lehnrecht,  Strafrecht,
Prozeß  und  Polizei.

Zur  Abwicklung  der  übernommenen  Schuldentilgung  bestellten
hierauf  die  Stände  einen  Ausschuß  und  erteilten  den  dazu  Verordneten
die  Befugnis,  zur  Erleichterung  der  Geschäfte  einen  engen  und  kleinen
Ausschuß  aus  ihrem  Mittel  zu  Direktoren  zu  konstituieren.  Für  beide
Ausschüsse  wurde  die  landesherrliche  Konfirmation  im  Jahre  1623  nachgesucht
  und  erteilt.

Auch  erbaten  die  Stände  vom  Kaiser  jetzt  die  Bestätigung  der
Reversalen  von  1572  und  1621,  die  im  Jahre  1626  für  alle  vier
Urkunden  erfolgte.

So  waren  in  jenen  hundert  Jahren  seit  der  Union  von  1523  bis
zur  Konfirmation  jener  beiden  Ausschüsse,  insbesondere  auch  jenes  engen
und  kleinen  Ausschusses  im  Jahre  1623  die  bleibenden  Grundlagen  der
landständischen  Verfassung  gelegt  worden.