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3.  Die  Zeit  des  Husbaues

und  der  inneren  Ausgestaltung  nach  1621  bis  zur  endlichen  Sicherung
und  Feststellung  im  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleich  von  1755.

Die  zweite  Hauptlandesteilung  von  1621  teilte  das  Land  in  zwei
Herzogtümer:  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Güstrow.  Ausbeschieden
  von  der  Teilung,  also  gemeinschaftlich  blieb  namentlich  Rostock
mit  Warnemünde  und  den  sog.  Rostocker  Gemeinschaftsörtern,  d.  i.  dem
späteren  Rostocker  Distrikt,  auch  die  Jungfrauenklöster.

Diese  Teilung  bestand  bis  1695  und  in  dieser  Zeit  von  1621—1695
war  es  vornehmlich,  daß  auf  den  uns  nun  schon  bekannten  Grundlagen
die  weitere  Ausgestaltung  und  der  innere  Ausbau  der  landständischen
Verfassung  bleibende  Formen  annahm,  dergestalt  daß  eben  jene  Teilung
in  den  ständischen  Verhältnissen  noch  heute  fortlebt,  die  landständische
Verfassung  noch  heute  beherrscht.  Noch  heute  gliedern  sich  die  Stände
nicht  nur  nach  Kreisen,  die  nach  den  alten  drei  Landen  benannt  sind,
sondern  auch  nach  Herzogtümern,  und  das  sind  eben  jene  Herzogtümer
Mecklenburg-Schwerin  (entsprechend  dem  mecklenburgischen  Kreis)  und
Mecklenburg-Güstrow  (umfassend  den  wendischen  und  stargardischen  Kreis).
Noch  heute  heißen  sie  amtlich  Ritter=  und  Landschaft  der  Herzogtümer
Mecklenburg;  gemeint  sind  eben  jene  Herzogtümer  Schwerin  und  Güstrow.
Noch  heute  tagt  der  Landtag  abwechselnd  in  Sternberg  und  Malchin,
was  auch  nur  in  jener  Landesteilung  seinen  Grund  hat.

1695  erlischt  die  Güstrower  Linie;  es  folgen  Sukzessionsstreitigkeiten
im  landesherrlichen  Haus  und  deren  Beilegung  im  Hamburger  Vergleich
von  1701  durch  die  dritte  Hauptlandesteilung  in  die  beiden  Herzogtümer
Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  wie  sie  jetzt  noch  bei
Bestand  (seit  1815  Großherzogtümer).

Dieser  Hamburger  Vergleich  von  1701  ist  von  grundlegender
Bedeutung  für  das  Verhältnis  der  beiden  regierenden  Häuser.  Er  hat
durch  Festsetzung  der  Primogeniturfolge  das  alte  Sukzessionsrecht  beseitigt
und  damit  weiteren  Landesteilungen  vorgebeugt.  In  ihm  wird  ausdrücklich
anerkannt,  daß  die  stargardischen  Landstände  mit  dem  ganzen  Corpore
der  mecklenburgischen  Ritter=  und  Landschaft  in  einer  alten  unzertrennlichen
Union  stehen,  daher  die  daraus  ihnen  erwachsenden  Jura,  wie  auch  alle
andere  derselben  Privilegia  samt  und  sonders  denselben  kraft  dieses  billig
konservieret  bleiben  müssen.  Dementsprechend  sollen  denn  auch  Landstände,
Landtag,  Kirchenordnung,  Hof=  und  Landgericht  und  Konsistorium  wiederum
gemeinschaftlich  und  ungeteilt  bleiben.

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