Aber  alsbald  erwuchsen  aus  dem  schwierigen  Verhältnis  der
zwiefachen  Landesherrschaft  gegenüber  der  Einheitlichkeit  der  Stände
Streitigkeiten  zwischen  Schwerin  und  Strelitz  (von  Bedeutung  nur  für
Stargard,  nicht  für  Ratzeburg,  das  ganz  außerhalb  der  landständischen
Verfassung  steht  und  für  diese  Ausland  ist).  Schwerin  beanspruchte
nämlich  rücksichtlich  der  Stände  nicht  nur  das  alleinige  Berufungsrecht,
sondern  auch  das  alleinige  Propositionsrecht.  Demgegenüber  berief  Strelitz
die  stargardischen  Stände  zu  Sonderlandtagen  nach  Neubrandenburg  und
legte  dort  einen  selbständigen  Landkasten  an  (1702—21),  bis  1721
durch  eine  kaiserliche  Kommission  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Landtage
und  des  Landkastens  wiederhergestellt  und  demnächst  das  jus  comproponendi
des  strelitzer  Herzogs  von  Reichswegen  festgestellt  wurde.

Doch  auch  mit  den  Ständen  war  ernster  Streit,  anhebend  nach
dem  westfälischen  Frieden,  und  zwar  über  Finanz=  und  Steuerfragen.
Aus  der  in  jenem  Frieden  den  Reichsständen  beigelegten  Landeshoheit
folgerten  diese  das  Recht  zur  Verteidigung  des  Landes  und  zur
Erhebung  der  dazu  nötigen  Kosten.  Das  Reichsrecht  ermächtigte  die
Reichsstände,  ihre  Landstiände,  Bürger  und  Untertanen  zur  Beihülfe
heranzuziehen  für  Aufbringung  des  Kammerzielers  (so  hieß  der  Beitrag
zur  Unterhaltung  des  Reichskammergerichts),  der  Festungsbau=  und
Garnisonkosten  und  der  zu  Reichsdeputations=  und  Kreiskonventen
erforderlichen  Legationskosten.  Das  widerstritt  dem  alten  Recht  der
Landstände  Mecklenburgs,  da  der  Landesherr  die  Landesregimentskosten
allein  zu  tragen,  die  Stände  keine  Kontributionen  anders  auf  sich  zu
nehmen  hatten,  als  wenn  sie  sich  freiwillig  und  ohne  alle  Schuld  und
Pflicht  dazu  verstanden.  Das  war  ja  ausdrücklich  in  den  keaiserlich
bestätigten  Landesreversalen  anerkannt.  Jetzt  war  von  Reichswegen  eine
Kontribution  für  jene  Zwecke  vorgesehen,  doch  dabei  das  Maß  der
Kontribution  und  die  Art  ihrer  Erhebung  unbestimmt  gelassen.  Darüber
erwuchsen  heftige  Kämpfe.  Unter  kaiserlicher  Vermittlung  wurde  1701
ein  Vergleich  über  die  Höhe  der  jährlichen  Kontribution  abgeschlossen,
aber  von  einem  großen  Teile  der  Ritterschaft  angefochten.

Dazu  kam  seit  1713  die  böse  Zeit  unter  dem  despotischen  Regiment
des  Herzogs  Karl  Leopold,  der  überhaupt  nicht  nach  den  Rechten
des  Landes  und  der  Stände  fragte  und  es  dahin  brachte,  daß  1728
sein  Bruder  Christian  Ludwig  vom  Kaiser  mit  der  Regierung  betraut
wurde.

Fast  ein  Jahrhundert  unablässigen  Haders  war  verflossen,  als
Karl  Leopold  1747  starb  und  Christian  Ludwig  zur  Folge  kam.  Er