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erklärte  seinen  festen  Vorsatz,  zwischen  Haupt  und  Gliedern  ein  gegen—
seitiges  Vertrauen  wiederherzustellen  und  alle  Irrungen  aus  dem  Grunde
zu  heben.

Anfänglich  versuchte  er  das  durch  Herbeiführung  einer  Totaldivision
mit  Strelitz.  Dem  widersprachen  die  Stände.  Sie  hatten  ihre  alte
Union  schon  1659  erneuert;  weiterhin  hatten  Erneuerungen  der  Union
stattgefunden  1709  zwischen  Ritterschaft  und  Rostock,  ferner  unter  gesamten
Ständen  1733.  Beide  Landesherren  aber  glaubten  auch  ohne  die  Stände
die  Teilung  vornehmen  zu  können  und  vereinbarten  unter  sich  die  Auseinandersetzungskonvention
  von  1748;  auch  die  Landtage,  der  Landkasten,
das  Hofgericht  und  das  Konsistorium  sollten  separiert  werden  und  von
der  alten  Union  nur  Überreste  verbleiben,  insbesondere  hinsichtlich  der
Landesklöster  und  in  Ansehung  ritterschaftlicher  Rechte.  Die  schweriner
Stände  wurden  alsbald  zu  einem  Sonderlandtag  nach  Sternberg  berufen,
weigerten  sich  dort  auf  Grund  der  verfassungsmäßigen  Union  der  Stände
in  Abwesenheit  der  stargardischen  Stände  zu  verhandeln  —  die  Folge  war
eine  landtagslose  Zeit  von  1748—1755.  Als  gar  den  Ständen  die
Kunde  von  der  Auseinandersetzungskonvention  kam,  begann  eine  lebhafte
Bewegung  zumal  bei  der  Ritterschaft.  Die  Städte  waren  der  Auseinandersetzung
  weniger  abgeneigt.  Aber  die  Ritterschaft  zog  die  Städte
an  sich  heran,  machte  die  Unionserneuerung  von  1733  geltend,  der
Engere  Ausschuß  berief  einen  Konvent  nach  Rostock.  Herzog  Christian
Ludwig  forderte  die  erneuerte  Union  von  1733  ein,  um  sie  1749  als
verfassungs=  und  respektwidrig  für  nichtig  und  unverbindlich  zu  erklären,
und  verhinderte  den  Konvent.  Die  Fortführung  des  Streites  geschah
in  Wien  vor  einer  schiedsrichterlichen  Hofkommission;  doch  fiel  dort  nicht
die  Entscheidung.  Vielmehr  gewann  Christian  Ludwig  mit  seinen  ausdauernden
  Bemühungen  den  Ausgleich  mit  den  Ständen  auf  einem
Konvokationstag  in  Rostock  durch  Abschluß  des  landesgrundgesetzlichen
Erbvergleichs  vom  18.  April  1755,  dem  in  der  Folge  auch  Strelitz
beitrat,  und  darauf  den  Ausgleich  unter  beiden  regierenden  Häusern  auf
der  Grundlage  des  Hamburger  Vergleichs  durch  den  Erläuterungsvertrag
  vom  14.  Juli  1755.  Beide  Verträge  erhielten  1756  die
kaiserliche  Bestätigung.

Der  landesgrundgesetzliche  Erbvergleich  vom  18.  April
1755,  abgeschlossen  zwischen  dem  schweriner  Herzog  und  den  mecklenburgischen
  Ständen,  dann  angenommen  auch  vom  Herzog  von  Strelitz,
beendete  den  seit  fast  hundert  Jahren  obwaltenden  Hader  mit  den  Ständen.
Der  Hauptpunkt  des  Streites  war  die  Landeskontribution  zur  Aufbringung