der  Defensions-  und  Legationskosten  und  des  Kammerzielers;  aber  im
Verlaufe  des  Streites  waren  unzählige  andere  Streitpunkte  hinzugekommen
und  zum  teil  durch  den  Hader  erst  entstanden.  Die  Schlichtung  aller
schwebenden  Streitpunkte  geschah  in  diesem  Landesvergleich,  rücksichtlich
der  Kontribution  zumeist  nach  den  Wünschen  des  Landesherrn,  der  dafür
anderweite  Zugeständnisse  machte.  Der  Erbvergleich  ist  durch  die  Kontri—
butionsforderung  veranlaßt  und  insofern  in  erster  Linie  Finanzgesetz;
aber  wie  stets  mußte  auch  diesmal  die  Landesherrschaft  die  finanziellen
Bewilligungen  mit  Zugeständnissen  auf  anderen  Gebieten  erkaufen.  Daher
die  zahlreichen  Bestimmungen  des  Erbvergleichs,  die  mit  Finanzfragen  an
sich  nichts  zu  tun  haben.  Er  umfaßt  530  Paragraphen  und  gliedert  sich
in  25  Artikel,  d.  h.  Abschnitte  mit  besonderen  Überschriften,  von  denen
der  erste  (bis  §  100)  von  der  Landeskontribution  handelt.  Es  folgen
zwei  Artikel  von  Reichs-,  Kreis=  und  Prinzessinnensteuern  und  von  den
Klöstern,  und  dann  kommen  die  Artikel,  in  welchen  das  eigentliche  landständische
  Verfassungsrecht  niedergelegt,  das  Verfassungsrecht  der  Stände
nebst  ihren  Beziehungen  zur  Landesherrschaft  festgestellt  ist:  von  der  Union
der  Landstände,  von  Landtägen,  von  Landräten  und  Landmarschällen,  vom
Engern  Ausschuß,  von  der  landesfürstlichen  Gesetzgebungsmacht,  von
den  Zusammenkünften  der  Ritter=  und  Landschaft  usw.  Die  landständische
  Union  wird  ausdrücklich  anerkannt,  ebenso  das  freie  Versammlungsrecht
  der  Stände.  Auch  der  Engere  Ausschuß,  bis  dahin
rechtlich  nur  ein  Schuldentilgungsausschuß,  wird  als  staatsrechtliches
Vertretungsorgan  der  Stände  anerkannt.  Unter  den  Beilagen  befinden
sich  die  Landesreversalen  von  1572  und  1621,  sowie  auch  die  Unionsurkunde
  von  1523.

Dieser  umfassende  Erbvergleich  trifft  gar  viele  Festsetzungen,  die
heute  keine  Geltung  mehr  haben.  Manche  Artikel  sind  durch  die  neuere
Entwicklung  und  durch  die  Normen  unseres  Reichsrechts  beseitigt.
Wenn  man  alles  Veraltete  aus  dem  Erbvergleich  streicht,  so  ist  es,
rein  äußerlich  betrachtet,  nicht  gerade  viel,  was  übrig  bleibt.  Aber
dieser  Überrest  ist  von  desto  größerer  Wichtigkeit;  er  enthält  die
Normen,  die  noch  heute  für  das  mecklenburgische  Verfassungsrecht  maßgebend
  sind.

In  diesem  Landesvergleich  ist  der  Abschluß  der  landständischen  Verfassungsentwicklung
  zu  erblicken;  in  ihm  bekundet  sich  der  Sieg  der  landständischen
  Verfassung  über  den  Absolutismus,  der  sie  unter  Herzog  Karl
Leopold  bedrohte.  Derselbe  Erbvergleich  ist  noch  heute  das  Fundamentalgesetz
  für  das  Verfassungsrecht  der  beiden  Großherzogtümer,  so  wenig  er