auch  sonst  nach  Veranlassung  und  Inhalt  mit  den  Verfassungsurkunden
anderer  deutscher  Staaten  sich  vergleichen  läßt.

Mit  dem  Erbvergleich  sind  wir  gelangt  zum  Abschluß  der  landständischen
  Verfassungsentwicklung  und  damit  an  das  für  heute  uns
gesteckte  Ziel.  Die  Folgezeit  seit  1755  zeigt  uns  den  Fortbestand  der  landständischen
  Verfassung  im  Kampfe  mit  der  neuzeitlichen  Entwicklung
und  wird  uns  im  vierten  Vortrage  beschäftigen,  nachdem  wir  zuvor  noch
näher  über  die  Organisation  und  die  Rechte  der  Stände  uns  werden
unterrichtet  haben.