II.

Die  Landstände  und  ihre  Organisation.

Wer  gehört  zu  den  Landständen?

Die  Landstandschaft  ist  erwachsen  aus  Grundherrschaft,  als  eine
Vertretung  des  Grund  und  Bodens  nebst  Hintersassen,  eine  Vertretung
gegenüber  dem  Landesherrn,  die  dem  Grundherrn  als  solchem  eignet.

Im  Domanium  aber  gibt  es  keine  andere  Grundherrschaft  als  die
Landesherrschaft  selbst;  hier  ist  Grundherrschaft  und  Landesherrschaft  in
einer  Hand  vereinigt,  und  so  ist  der  Landesherr  hier  grundsätzlich  absoluter
  Herr  —  folgerecht  für  den  ständischen  Staat,  doch  abnorm  für
moderne  Anschauungen,  daß  zwei  Fünftel  des  Landes  keinerlei  Anteil
haben  an  der  Landesvertretung.

Die  Landstandschaft  eignet  also  nur  der  Ritterschaft  und  den
Städten.  Der  Prälatenstand,  zur  Zeit  der  landständischen  Union  noch
der  erste  Stand,  ist  seit  1550  verschwunden.  Seitdem  ist  die  Ritterschaft
der  erste  Stand.

Zu  den  Landständen  gehören  daher  erstlich  die  eigentümlichen  Besitzer
  der  landtagsfähigen  Hauptgüter  des  mecklenburgischen,  wendischen
und  stargardischen  Kreises:  sie  bilden  die  Ritterschaft  der  drei  Kreise
oder  der  beiden  Herzogtümer  Schwerin  und  Güstrow.

Von  der  Landstandschaft  ausgeschlossen,  also  nicht  landtagsfähig
sind:  die  Klostergüter  (47),  die  Güter  des  Rostocker  Distrikts  (46),  die