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Landgüter  der  Herrschaft  Wismar  (14),  die  Kämmereigüter,  die  im
Eigentum  von  Städten,  und  die  Okonomiegüter,  die  im  Eigentum
städtischer  Kirchen  stehen.

Das  frühere  Bistum  Ratzeburg,  seit  1648  Fürstentum,  steht  außerhalb
  der  ständischen  Verfassung  Mecklenburgs,  gehört  vom  ständischen
Standpunkt  nicht  zu  Mecklenburg  und  hat  eine  eigene  Verfassung.
Anders  das  frühere  Bistum  Schwerin,  seit  1648  Fürstentum;  hier  sind
in  der  Folge  Ritterschaft  und  Städte  in  den  ständischen  Verband
inkorporiert  und  den  Kreisen  zugeteilt  worden,  die  Stiftsritterschaft  um
1774,  die  Stiftsstädte  erst  1851.

Bei  landtagsfähigen  Gütern  kann  ein  Ruhen  der  Landstandschaft
eintreten,  weil  persönliche  Eigenschaften  des  derzeitigen  Besitzers  diesen
von  der  Landstandschaft  ausschließen.  So  sind  ausgeschlossen  die  Landesherren
  (nicht  die  Glieder  ihrer  Familien),  Kommunen  und  Klöster,
juristische  Personen  und  Handelsgesellschaften,  wer  unter  Vormundschaft
oder  im  Konkurs,  Frauen  —  seit  1872  auch  Personen,  die  nicht  die
mecklenburgische  Staatsangehörigkeit  haben.  Diese  sind  von  allen  öffentlichrechtlichen
  Befugnissen  ausgeschlossen  bis  zur  Aufnahme  in  den  Staatsverband
nach  Maßgabe  des  Reichsrechts,  während  nach  früherem  Landesrecht
hier  der  Erwerb  eines  Rittergutes  die  Staatsangehörigkeit  zur  Folge
hatte.  Übrigens  ruht  für  den  Erwerber  eines  Rittergutes  die  Landstandschaft
  stets  auch  bis  zur  Leistung  des  Homagial=  oder  Lehneides.

Ferner  ist  die  Landstandschaft  immer  nur  von  einer  Person  auszuüben;
  bei  Miteigentümern  wird  einer  legitimiert,  indem  die  übrigen
zu  seinen  Gunsten  der  Ausübung  der  Landstandschaft  urkundlich  entsagen.
Ebenso  wird  es  gehalten  bei  sechs  Rittergütern,  die  im  Besitz  von
Bauerschaften  sind,  die  ihre  Gutsherrschaft  ausgekauft  und  dadurch  selbst
Grundherrschaft  und  Landstandschaft  gewonnen  haben,  auch  selbständige
ritterschaftliche  Bauerschaften  oder  freie  Bauerschaften  genannt,  ein  merkwürdiges
  Gegenstück  zu  den  Bauernlegungen.

Gleichgültig  ist  für  die  Landstandschaft  der  adlige  oder  bürgerliche
Stand  des  Gutsbesitzers.  In  Frage  kommen  nur  gewisse  Vorrechte  des
sog.  eingebornen  und  rezipierten  Adels,  besonders  Qualifikation  zu
Landratsstellen  und  sog.  Klosterfähigkeit;  von  ihnen  ist  der  bürgerliche
Gutsbesitzer  unbedingt  ausgeschlossen,  aber  auch  der  fremde  und  der  junge
Adel  bis  zur  Erlangung  der  Rezeption.

Gleichgültig  ist  auch  seit  1869  das  religiöse  Bekenntnis  des
Gutsbesitzers.  Als  1867  das  Freizügigkeitsgesetz  allen  Bundesangehörigen
den  Erwerb  von  Grundeigentum  aller  Art  eröffnet  hatte,  war  in