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Mecklenburg  für  Juden  der  bleibende  Ausschluß  von  der  Landstandschaft
und  gewissen  anderen  öffentlichen  Rechten  verordnet  worden.  Das  war
Veranlassung  für  das  Reichsgesetz  von  1869,  welches  alle  aus  dem
religiösen  Bekenntnis  abgeleiteten  Beschränkungen  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher
  Rechte  aufhob  und  ausdrücklich  die  Teilnahme  an  Gemeindeund
  Landesvertretungen  und  die  Bekleidung  von  Amtern  für  unabhängig
vom  Bekenntnis  erklärte.

Die  Zahl  der  Güter  wird  auf  etwa  1200,  die  Zahl  der  Eigentümer
auf  etwa  700  angegeben.

Noch  heute  können  neue  landtagsfähige  Güter  gebildet  werden
durch  Teilung  von  Gütern  mit  Konsens  des  Landesherrn  ohne  Mitwirkung
der  Stände;  doch  gilt  seit  1827  ein  zu  beobachtendes  Mindestmaß  von
zwei  katastrierten  Hufen.

Zu  den  Landständen  gehören  ferner  49  Städte,  nämlich  die  beiden
Seestädte  Rostock  und  Wismar  (Wismar  ist  1897  in  den  landständischen
Verband  aufgenommen)  und  47  Landstädte  der  drei  Kreise,  je  20  im
mecklenburgischen  und  wendischen  Kreise  mit  den  Vorderstädten  Parchim
und  Güstrow,  7  im  stargardischen  Kreise  mit  der  Vorderstadt  Neubrandenburg.

Neben  jenen  49  gibt  es  noch  eine  Stadt:  Neustrelitz  —  jetzt  die
einzige  Stadt  ohne  Landstandschaft  (abgesehen  von  Schönberg  in
Ratzeburg).

Die  Landstandschaft  der  Städte  wird  ausgeübt  von  den  Magistraten
durch  einen  Deputierten,  gewöhnlich  den  Bürgermeister,  oder  auch  durch
mehrere  Deputierte;  aber  auch  dann  hat  jede  Stadt  auf  dem  Landtag
nur  eine  Stimme.  Auch  die  Vertretung  mehrerer  Städte  durch  gemeinschaftliche
  Deputierte  kommt  vor.

Ob  der  städtische  Vertreter  vom  Rat  bindende  Instruktionen  erhält
und  ob  auch  die  Bürgerschaft  dabei  Mitwirkung  hat,  hängt  von  der
Verfassung  der  Städte  ab.  Bei  den  meisten  schweriner  Landstädten  ist
der  Bürgermeister  an  keinerlei  Instruktionen  gebunden  und  wird  überdies
großenteils  vom  Landesherrn  ernannt.

Die  beiden  Seestädte  nehmen  in  vielfacher  Beziehung  eine  Sonderstellung
  ein,  so  daß  sie  gegenüber  den  Landstädten  als  besondere  Gruppe
erscheinen.

Der  Ausdruck  Landschaft  war  ursprünglich  die  übliche  Bezeichnung
für  die  gesamten  Stände  einschließlich  der  Ritterschaft,  z.  B.  in  den
Reversalen  von  1572.  Nach  1621  wurde  dafür  der  vollere  Ausdruck
Ritter=  und  Landschaft  herrschend.  Infolgedessen  bezog  man  nun  den
Ausdruck  Landschaft  auf  die  Gesamtheit  der  Städte  im  Gegensatz  zur