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Ritterschaft.  Durch  die  Sonderstellung  der  Seestädte  hat  aber  der
Ausdruck  auch  eine  noch  engere  Bedeutung  gewonnen,  vermöge  deren  er
die  Gesamtheit  der  Landstädte  bezeichnet  unter  Ausschluß  nicht  nur  der
Ritterschaft,  sondern  auch  der  Seestädte.

Ursprünglich  waren  es  die  neben  der  Landesherrschaft  bestehenden
Grundherrschaften  des  Landes,  die  als  solche  dem  Landesherrn  gegenüber
ihr  Gebiet  nebst  Hintersassen  vertreten,  also  die  Gutsherrschaften  und  die
Städte,  wobei  diese  ihre  Landstandschaft  durch  den  Magistrat  als  stadtverfassungsmäßiges
  Organ  ausüben.

Nach  neuerer  Auffassung  dagegen  ist  die  Landstandschaft  ein  Ausfluß
der  obrigkeitlichen  Stellung,  welche  den  Gutsherrschaften  und  den
städtischen  Magistraten  eignet,  und  erscheint  als  Vertretung  nicht  mehr
eigentlich  des  Grund  und  Bodens,  sondern  als  eine  Personalvertretung

der  freien  Landbewohner  sowie  der  städtischen  Bürger  und  Einwohner
durch  ihre  Obrigkeit.

öSliederung  der  Stände.

Jeder  der  beiden  Stände  bildet  für  sich  eine  Korporation:  das
Korps  der  Ritterschaft  und  das  Korps  der  Städte  oder  die  Landschaft.

Die  Seestädte  nehmen  gewissermaßen  eine  Mittelstellung  ein.  In
manchen  Beziehungen  gehören  sie  mit  zum  städtischen  Korps;  in  anderen
Beziehungen  bilden  die  Landstädte  ohne  die  Seestädte  ein  städtisches
Korps  als  Ganzes  für  sich.

Jedes  der  beiden  Korps  gliedert  sich  weiter  nach  den  drei  Kreisen
und  innerhalb  jeden  Korps  bildet  jeder  Kreisverband  wieder  ein  besonderes
Korps  für  sich.

Bei  der  Ritterschaft  findet  sich  innerhalb  der  Kreise  noch  eine
weitere  Gliederung  nach  Amtern  und  Amtsverbänden,  wobei  die  Zugehörigkeit
  nicht  immer  durch  die  Lage  der  Güter  gegeben,  sondern  zum  Teil
auf  abweichender  Zuweisung  aus  Rücksichten  gleichmäßiger  Verteilung
beruht.  Der  mecklenburgische  Kreis  umfaßt  11,  der  wendische  10,  der
stargardische  3  Amter.  Jeder  Amtsverband  bildet  wieder  ein  Ganzes
für  sich.

Aber  beide  Stände  stehen  auch  miteinander  in  einer  Union,  und
zwar  sowohl  innerhalb  eines  jeden  der  drei  Kreise,  wie  auch  für  die
Gesamtheit  der  drei  Kreise.