Die  Gesamtheit  beider  Stände  aller  drei  Kreise  bildet  eine  ein—
heitliche  Korporation:  das  landständische  Korps,  das  Korps  der  Ritterund
  Landschaft  der  Herzogtümer  Mecklenburg  (Schwerin  und  Güstrow).
Vertretungsorgan  dieser  Gesamtheit  ist  der  Engere  Ausschuß  von  Ritter—
und  Landschaft  zu  Rostock.

Die  Verbindung  der  gesamten  Landstände  aller  drei  Kreise  ist
begründet  durch  die  alte  Union  von  1523;  sie  hat  landesherrliche
Anerkennung  und  Bestätigung  gefunden  im  Hamburger  Vergleich  und  im
Landesvergleich  von  1755.

Auf  Grund  dieser  Union  stehen  einerseits  die  Stände  aller  drei
Kreise  in  einem  einheitlichen  Verbande,  in  welchem  die  drei  Kreise  und
Kreisverbände  sich  zusammenschließen  zu  einer  Einheit;  andrerseits  stehen
auch  die  beiden  Stände  des  Landes,  Ritterschaft  und  Städte,  in  einem
einheitlichen  Gemeinschaftsverbande,  in  welchem  beide  Stände  als  gleich—
berechtigte  Teile  zur  Einheit  sich  verbinden.

Demgemäß  wird  unterschieden  die  Union  der  Provinzen,  in
welcher  die  drei  Kreise  und  Kreisverbände  miteinander  stehen:  sie  wahrt
die  Einheitlichkeit  der  Landesverfassung  gegenüber  der  durch  die  Landes—
herrschaft  herbeigeführten  Teilung  des  Landes  —  und  die  Union  der
Stände,  in  welcher  Ritterschaft  und  Städte  miteinander  stehen:  ihre
Bedeutung  liegt  in  der  Wahrung  der  Gleichberechtigung  beider  Stände
innerhalb  dieser  Gemeinschaft.

Man  hat  bei  der  Union  der  Provinzen  die  Unbestimmtheit  ihres
Inhaltes  gerügt.  Der  Landesvergleich  sieht  in  ihr  die  unverrückliche
Gleichheit  der  Stände  der  drei  Kreise  an  Rechten,  Privilegien  und
Gerechtigkeiten,  dergestalt  daß  die  drei  Kreise  nach  einerlei  Gesetzen,
Landesordnungen  und  Verträgen  zu  regieren,  mithin  in  solcher  Gleichheit
und  Gemeinschaft  einander  zu  vertreten  und  beizustehen  haben.  Das
scheint  eigentlich  bestimmt  genug.  Richtig  ist,  daß  eine  folgerechte  Durchführung
  der  Union  der  Provinzen  vermöge  gesonderter  Entwicklung  in
den  getrennten  Landesteilen  nicht  geschehen  konnte.  So  nahm  das  Finanzwesen
  in  beiden  Ländern  seit  1808  eine  verschiedene  Entwicklung.  Der
Gedanke  von  der  Union  der  Provinzen  trotz  der  bestehenden  Landesteilung
war  praktisch  undurchführbar.  Er  bot  einen  bequemen  Einwand,  wenn
Vorschläge  einer  Regierung  den  Ständen  nicht  genehm  waren;  fanden
solche  ihren  Beifall,  so  war  die  Union  der  Provinzen  kein  entscheidendes
Hindernis.  "

Die  Bedeutung  der  sogenannten  Union  der  Stände  liegt  in  der
Anerkennung  und  Wahrung  der  Gleichberechtigung  der  Stände  innerhalb