—  29  —

der  ständischen  Gemeinschaft.  Nach  der  Erläuterung  des  Landesvergleichs
soll  sie  in  unverrücklicher  Gemeinschaft  und  Teilnehmung  an  allen  der
Ritter=  und  Landschaft  zustehenden  Gerechtsamen  und  Befugnissen  bestehen,
sodaß  die  Stadt  Rostock  sowohl  als  die  übrigen  Städte  an  ihrer  Konkurrenz
  zu  allen  ritter=  und  landschaftlichen  gemeinsamen  Rechten  und
Pflichten  nirgend  beeinträchtiget,  zurückgesetzet  oder  ausgeschlossen  werden
sollen,  wie  denn  auch  ein  Stand  ohne  Zuziehung  und  Einwilligung  des
andern  eine  Verbindung  über  gemeinsame  Rechte  zu  treffen  nicht  befugt
sein,  allenfalls  aber  solche  für  null  und  nichtig  geachtet  werden  soll.  Es
ist  eine  Union,  die  jedem  der  beiden  Stände  die  ihm  gebührenden  Teilnahmerechte
  wahrt,  die  Unterdrückung  des  einen  Standes  durch  den
anderen,  die  Majorisierung  des  einen  Standes  durch  den  anderen
ausschließt.  Und  hieraus  folgt  für  beide  Stände  das  Recht  der  itio  in
partes,  d.  h.  in  allen  Angelegenheiten,  bei  denen  ein  Interesse  des
Standes  in  Frage  kommt,  eine  Sonderberatung  und  Sonderabstimmung
nach  Ständen  herbeizuführen,  dergestalt,  daß  bei  Verschiedenheit  der
beiden  Standesbeschlüsse  ein  rechtswirksamer  Beschluß  über  eine  gemeinschaftliche
  Angelegenheit  gar  nicht  zu  stande  kommt.  Dies  Recht  der
itio  in  partes  ist  namentlich  für  die  Städte  von  größter  Wichtigkeit,  da
sie  andernfalls  mit  ihren  Virilstimmen  der  Majorisierung  durch  die
große  Überzahl  der  ritterschaftlichen  Ständemitglieder  rettungslos  preisgegeben
  wären.

Leitende  Organe.

Die  Leitung  der  Geschäfte  für  das  Korps  der  Ritter=  und  Landschaft
übt  teils  das  Direktorium  der  Ritter=  und  Landschaft,  teils  der  Engere
Ausschuß  von  Ritter=  und  Landschaft  zu  Rostock.  Das  Direktorium
fungiert  auf  Landtagen  und  Landeskonventen,  daher  auch  kurzweg  das
Landtagsdirektorium  genannt.  Der  Engere  Ausschuß  ist  ein  außerhalb
der  Ständeversammlung  gesamte  Ritter=  und  Landschaft  vertretendes
Kollegium.

Das  Direktorium  der  Ritter=  und  Landschaft  besteht  aus  acht
großherzoglichen  Landräten,  drei  Erblandmarschällen,  einem  Deputierten
der  Stadt  Rostock.

Landräte  waren  ursprünglich  die  Räte,  welche  der  Landesherr
sich  aus  den  Ständen,  besonders  aus  der  Ritterschaft  wählte.  Diese
fürstlichen  Räte  vom  Adel  kamen  in  Abgang,  seit  nach  1500  rechtsgelehrte