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Räte  des  Hofes  als  fürstliche  Berater  aufkamen.  Aber  auf  Begehren
der  Stände  wurde  in  den  Landesreversalen  die  Zurateziehung  der
alten  Landräte  in  Landessachen  verheißen.  Seitdem  erscheinen  sie
als  Mittelspersonen  zwischen  Landesherrschaft  und  Ständen,  als  Berater
beider  und  beiden  verpflichtet,  doch  mehr  als  Vertreter  der  Stände.  Der
Landesvergleich  ordnet  acht  Landräte  an,  für  jedes  Herzogtum  vier.
Nach  Abgang  eines  Landrats  haben  die  Stände  des  betreffenden
Herzogtums  drei  Mitglieder  aus  dem  eingeborenen  oder  rezipierten  Adel
vorzuschlagen,  aus  denen  der  Landesherr  den  neuen  Landrat  wählt  und
auf  Lebenszeit  bestellt.  Einen  Landrat  des  Herzogtums  Güstrow  bestellt
Strelitz  nach  Vorschlag  der  stargardischen  Stände;  die  übrigen  sieben
bestellt  Schwerin.

Erblandmarschälle.  Ein  erbliches  Marschallamt  bestand  schon
im  14.  Jahrhundert  in  jedem  der  drei  Lande;  der  Marschall  stand  an
der  Spitze  der  Mannen  des  betreffenden  Landes.  Ebenso  steht  auch  jetzt
noch  das  Landmarschallamt  in  jedem  Kreise  einer  bestimmten  Familie  des
eingeborenen  Adels  erblich  zu  (Familie  von  Lützow  für  Mecklenburg,
von  Maltzan  für  Wenden,  von  Hahn  für  Stargard).  Die  Landmarschälle
sind  die  geborenen  Anführer  und  Wortführer  der  Ritter-  und  Landschaft,
die  den  Verkehr  der  Stände  mit  den  Landesherren  und  ihren  Kommissarien
vermitteln,  für  die  äußere  Ruhe  bei  ständischen  Beratungen  sorgen,  als
Deputierte  die  Stände  bei  feierlichen  Gelegenheiten  vertreten.

Im  Direktorium  tritt  zu  Landräten  und  Landmarschällen  ein
Deputierter  von  Rostock  hinzu,  neben  elf  Angehörigen  des  eingeborenen
Adels  als  einziger  städtischer  Vertreter.

Der  Engere  Ausschuß  von  Ritter-  und  Landschaft  ist  ein
Nachkomme  der  Schuldentilgungsausschüsse  des  16.  Jahrhunderts  und
insbesondere  hervorgegangen  aus  dem  engen  und  kleinen  Ausschuß,  der
als  Teil  eines  großen  Ausschusses  zur  Zeit  der  Landesteilung  von  1621
für  die  Schuldentilgungsgeschäfte  bestellt  wurde.  In  der  Folge  wurde  er
ein  Organ,  das  auch  sonst  außerhalb  der  Ständeversammlung  die  Gesamtheit
der  Stände  vertritt  und  ihre  Angelegenheiten  wahrnimmt.  Doch  hat  diese
seine  Stellung  landesherrliche  Bestätigung  erst  im  Landesvergleich  gefunden.

Er  besteht  aus  neun  Personen:  aus  jedem  Herzogtum  ein  Landrat,
aus  jedem  Kreise  für  jeden  der  beiden  Stände  ein  Deputierter,  ein
Deputierter  Rostocks.  Die  Wahl  der  Landräte  und  ritterschaftlichen
Deputierten  erfolgt  für  drei,  die  der  vorderstädtischen  Deputierten  für
sechs  Jahre.  Den  Vorsitz  im  Engern  Ausschuß  hat  der  Landrat,  der
ihm  am  längsten  angehört.