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Der  Engere  Ausschuß  handelt  als  beauftragter  Vertreter  der
Stände  gemäß  der  ihm  von  den  Ständen  erteilten  Instruktion.  Im
Jahre  1813  aber  hat  er  auf  Begehren  der  Landesherren  die  erweiterte
Vollmacht  empfangen  zur  definitiven  für  die  Stände  verbindlichen  Erklärung
für  schleunige  Fälle,  sodaß  er  in  dringenden  Fällen  von  sich  aus  an
Stelle  der  Stände  auch  den  zu  Gesetzen  etwa  erforderlichen  Konsens
erteilen  kann,  mit  Ausschluß  von  Steuerbewilligungen  und  Änderungen
der  Grundgesetze.  Im  übrigen  gehören  zu  seinem  Geschäftskreis  alle
Angelegenheiten  des  ständischen  Korps,  zumal  auch  die  inneren  Korporationsangelegenheiten,
  Verwaltung  des  Landkastens  unter  Kontrole  der
Landtage  und  Konvente,  Prozeßführung  für  das  Korps,  Berufung  und
Leitung  von  Konventen,  Entgegennahme  und  Intimation  von  Anträgen
zu  Landtagen  und  Konventen.  Er  führt  das  Landessiegel,  d.  h.  das
Siegel  der  mecklenburgischen  Ritter=  und  Landschaft.

Auch  im  Engeren  Ausschuß  gilt  das  Recht  der  itio  in  partes;
es  ist  nach  Ständen  abzustimmen,  wenn  ein  Stand  es  begehrt.  Überdies
bilden  die  fünf  Mitglieder  von  der  Ritterschaft  unter  Ausscheidung  der
vier  städtischen  Deputierten  den  besonderen  Engeren  Ausschuß  der  Ritterschaft,
  der  das  Korps  der  Ritterschaft  vertritt  und  die  rein  ritterschaftlichen
Angelegenheiten  wahrnimmt.  Er  führt  das  Siegel  der  mecklenburgischen
Ritterschaft.  Er  ist  ein  sonderständisches  Organ  der  gesamten  Ritterschaft.
Die  Landschaft  hat  kein  entsprechendes  Sonderorgan;  innerhalb  der
Kreise  stehen  die  Vorderstädte  an  der  Spitze  der  drei  landstädtischen
Kreisverbände,  und  bei  Vertretung  der  gesamten  Landschaft  müssen  die
drei  Vorderstädte  gemeinschaftlich  handeln.

Als  juristische  Beiräte  dienen  beim  Engeren  Ausschuß  der  Ritterund
  Landschaft  zwei  Landsyndici,  davon  einer  in  Neubrandenburg
besonders  für  den  stargardischen  Kreis,  beim  Engeren  Ausschuß  der
Ritterschaft  ein  eigener  ritterschaftlicher  Syndikus.  Dieser  ist  ritterschaftlicher
  Beamter;  die  Landsyndici  sind  ritter=  und  landschaftliche
Beamte  oder  Landesbediente,  zu  denen  auch  gehören  der  Landessekretär,
der  Landesarchivar  und  Bibliothekar,  ferner  beim  Landkasten  der  Landeseinnehmer,
  der  Landkastenkontroleur,  der  Landkastensekretär  u.  a.

Dersammlungen  der  Stände.

Solche  erfolgen  teils  auf  Berufung  der  Landesherrschaft  —  dann
heißen  sie  Tage  und  zwar  je  nach  Verschiedenheit:  Landtage,  wenn
gesamte  Stände,  d.  h.  alle  Ständeglieder  aller  drei  Kreise  einzeln