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berufen  werden;  Konvokationstage,  wenn  die  Stände  nur  einzelner  Kreise,
insbesondere  eines  der  beiden  Landesteile  (Großherzogtümer)  berufen
werden,  aber  insoweit  gesamte  Stände;  Deputationstage,  wenn  außer
den  Landräten  und  Landmarschällen  nur  Deputierte  der  Stände  berufen
werden.

Die  Berufung  von  Konvokations-  und  Deputationstagen  steht
verfassungsmäßig  jedem  Landesherrn  für  die  Stände  seines  Landes  zur
Verhandlung  von  Sonderangelegenheiten  frei,  ist  aber  nicht  üblich.

Ständische  Versammlungen  können  aber  auch  erfolgen  vermöge  des
freien  Versammlungsrechtes  der  Stände  ohne  landesherrliche  Berufung  —
dann  heißen  sie  Konvente,  Zusammenkünfte,  und  können  wieder  verschiedener
Art  sein:  Landeskonvente,  ritterschaftliche  oder  städtische  Konvente  usw.

Übrigens  ist  die  genaue  Unterscheidung  in  den  Benennungen  nicht
stets  beobachtet  worden.

Der  Candtag

ist  die  landständische  Versammlung,  zu  welcher  gesamte  Landstände  aller
drei  Kreise  durch  landesfürstliche  Ausschreiben  berufen  werden.

Nach  dem  Landesvergleich  ist  er  alljährlich  mindestens  einmal  zu
berufen,  und  zwar  im  Herbst,  im  Wechsel  nach  Sternberg  und  Malchin
(so  seit  1621).

Außerordentliche  Landtage  werden  in  besonderen  Fällen  auch  zu.
anderen  Zeiten  oder  nach  anderen  Orten  berufen  (so  z.  B.  nach  Schwerin
1813,  1848,  1866,  1867,  1874).  Dann  wird  wohl  unter  Verwahrung
für  die  Folge  von  den  Ständen  auf  die  Regel  hingewiesen.

Einberufung  des  Landtags.

Die  Anordnung  des  Landtags  und  die  Bestimmung  des  Eröffnungstages
  geschieht  durch  den  schweriner  Landesherrn  allein.  Doch  müssen  die
erforderlichen  Ausschreiben  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Eröffnungstage
  ergehen.  Und  zwar  wird  erlassen

1.  ein  Landtagsausschreiben  an  gesamte  Stände  mecklenburgischen
und  wendischen  Kreises.  Es  soll  ergehen  in  der  hergebrachten  Formul
und  ohne  harte  und  ungewöhnliche  Klausuln  außer  dieser,  daß  die
Ausbleibende  und  Abwesende  zu  allen  dem,  was  auf  Landtägen
behörig  beschlossen  ist,  verbunden  sein  sollen.  Zugleich  sollen  in  ihm
die  auf  dem  Landtage  zu  proponierende  Capita  kundgemacht  werden.