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Das  herkömmliche  Formular  des  Landtagsausschreibens  hat  im
Laufe  der  Zeit  nur  geringe  Anderungen  erfahren.  Es  lautet  z.  B.:

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,  Fürst
zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der  Lande  Rostock
und  Stargard  Herr  rc.

Nachdem  Wir  beschlossen  haben,  einen  allgemeinen  Landtag  in  Unserer
Stadt  Malchin  halten  und  denselben  am  dreizehnten  November  d.  Is.  eröffnen
zu  lassen,  laden  Wir  euch  zu  demselben  hiemit  gnädigst  und  wollen,  daß  ihr
Abends  vorher,  nämlich  am  12.  November  d.  Is.,  euch  alldort  persönlich
einfinden  und,  nach  gebührender  Anmeldung,  die  am  folgenden  Tage  in  Unserm
Namen  zu  verkündende  Landtags-Proposition,  deren  Capita  im  Abdruck  hier
beigefügt  sind,  geziemend  anhören,  den  darüber  zu  haltenden  gemeinsamen
Beratungen  und  Beschlußnahmen  beiwohnen,  auch  vor  erfolgtem  Landtagsschlusse
ohne  erhebliche  Ursachen  euch  von  dannen  nicht  entfernen  sollt.

Ihr  mögt  nun  erscheinen  und  daselbst  bleiben  oder  nicht,  so  sollt  ihr  in
jedem  Falle  zu  Allem,  was  auf  dem  Landtage  beschlossen  werden  wird,  gleich
Unsern  andern  getreuen  Landsassen  und  Untertanen  verbunden  und  gehalten  sein.

An  dem  geschiehet  Unser  gnädigster  Wille  und  Meinung;  und  Wir  verbleiben
euch  mit  Gnaden  gewogen.

Gegeben  durch  Unser  Staats-Ministerium,  Schwerin  am  7.  Oktober  1902.

Beigefügt  ist  nicht  die  Landtagsproposition  selbst,  die  erst  bei  der
Landtagseröffnung  verkündet  wird,  sondern  die  Angabe  ihrer  Capita,
d.  h.  die  kurze  Bezeichnung  der  einzelnen  Punkte,  die  sie  dem  Landtag
unterbreiten  wird.

Dies  Landtagsausschreiben  mit  solcher  Angabe  der  Capita  proponenda
ergeht  von  Schwerin  an  alle  einzelnen  landtagsberechtigten  Ständeglieder
(Gutsbesitzer  und  Städte)  des  mecklenburgischen  und  wendischen  Kreises.

2.  Die  Ladung  der  Stände  des  stargardischen  Kreises  geschieht  durch

den  strelitzer  Landesherrn  durch  ein  gleiches  Ausschreiben  unter  entsprechender
  Angabe  der  Capita  proponenda.

Es  soll  zu  diesem  Behufe  von  Schwerin  vier  Wochen  vor  dem
Termin  an  den  strelitzer  Landesherrn  geschrieben  und  ihm  die  schweriner
Landtagsproposition  vollständig  zur  Nachricht  kommuniziert  und  von  ihm
wieder  wenigstens  acht  Tage  vor  dem  Termin  die  strelitzer  Proposition
vollständig  nach  Schwerin  mitgeteilt  werden.  Diese  wechselseitige  Mitteilung
  der  vollständigen  Landtagsproposition,  das  ist  die  sog.  hausvertragsmäßige
  Kommunikation,  beruhend  auf  Hamburger  Vergleich  und
Erläuterungsvertrag.  Damit  ist  vorgeschrieben  nur  die  nachrichtliche
Mitteilung  der  vollständigen  beiderseitigen  Propositionen,  keine  sachliche
Verständigung  oder  Vereinbarung  darüber.  Doch  kann  solche  aus  Rücksicht
auf  die  Stände  geboten  oder  zweckmäßig  sein.