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Beziehen  des  Landtags.

Die  Landesherren  können  persönlich  erscheinen  und  das  ist  in
früheren  Zeiten  öfters  geschehen.  Regelmäßig  entsenden  sie  Landtagskommissarien,
  d.  h.  mit  Instruktion  versehene  Bevollmächtigte,  Schwerin
gewöhnlich  zwei,  Strelitz  einen.  Diese  sind  anwesend  auf  dem  Landtag,
aber  nicht  bei  den  Verhandlungen  der  Stände.  Ihr  geschäftlicher  Verkehr
mit  diesen  vollzieht  sich  schriftlich,  indem  sie  landesherrliche  Vorlagen  und
Reskripte  an  die  Landmarschälle  herausgeben  und  von  diesen  die  schriftlichen
Erklärungen  der  Stände  entgegennehmen.

Die  geladenen  Ständeglieder  sollen  sich  alle  in  Person  gehorsamlich
einfinden.  Bei  Verhinderung  sollen  sie  ihr  Ausbleiben  schrift=  oder
mündlich  entschuldigen  oder  entschuldigen  lassen.  Von  den  Anwesenden
sollen  die  Landmarschälle  den  Landtagskommissarien  Personenzettel  einliefern,
  daher  jeder  bei  dem  Landmarschall  seines  Kreises  sich  zu  melden
hat;  ebenso  auch  bei  Abreisen  und  Zureisen  während  des  Landtags,  das
vermöge  der  Landtagsfreiheit  bei  Tag  und  Nacht  beliebig  freisteht.

Besonders  verpflichtet  zum  Erscheinen  sind  die  Landräte,  die
Landmarschälle,  die  Mitglieder  des  Engeren  Ausschusses,  die  Klostervorsteher.
Auch  müssen  gewisse  ständische  Beamte  auf  dem  Landtag  anwesend  sein,
besonders  die  Landsyndici  und  der  Landessekretär.  Für  diese  Personen.
und  für  die  städtischen  Vertreter  ist  durch  Diäten  u.  dergl.  gesorgt.
Wer  nur  als  Mitglied  der  Ritterschaft  kommt,  lebt  auf  eigene  Kosten.
Daher  ist  auch  der  Kostenaufwand  für  den  mecklenburgischen  Landtag
im  Vergleich  mit  anderen  Volksvertretungen  außerordentlich  gering.
Übrigens  pflegt  von  der  Ritterschaft  reichlich  9/10  den  Landtag  nicht
zu  besuchen.

Auch  Immunitätsprivilegien,  wie  sie  anderwärts  den  Volksvertretern
zustehen,  gibt  es  hier  nicht,  mit  der  alleinigen  Ausnahme,  daß  gegenüber
landtagsberechtigten  Grundbesitzern  das  Zwangsvollstreckungsverfahren
für  die  Landessteuerkasse  und  den  Landkasten  während  eines  Land=  oder
Konvokationstages  ruht.

Eröffnung  des  Landtags.

Die  Eröffnung  des  Landtags  geschieht  jetzt  in  der  Kirche  nach  einleitendem
  Gottesdienst;  dies  ist  anscheinend  erst  1847  aufgekommen.
Zuvor  haben  die  Landmarschälle  den  Landtagskommissarien  die  Bereitschaft
der  Stände  gemeldet  und  Bestimmung  des  Zeitpunktes  erbeten.