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Die  Eröffnung  geschieht  dann  nach  dem  Erläuterungsvertrag  so,
daß  zunächst  der  erste  schweriner  Kommissarius  in  Gegenwart  des  strelitzer
Kommissarius  mit  Anrede  an  versammelte  Stände  den  Landtag  im
Namen  des  schweriner  Landesherrn  eröffnet,  indem  er  die  schweriner
Landtagsproposition  zur  Verlesung  bringt  und  sie  dann  schriftlich  dem
Landmarschall  des  mecklenburgischen  oder  wendischen  Kreises  übergibt,
worauf  der  strelitzer  Kommissarius  dem  stargardischen  Landmarschall
ebenso  die  strelitzer  Landtagsproposition  an  die  stargardische  Ritter-  und
Landschaft  übergibt.

Im  Jahre  1775  führten  die  Stände  beim  Kaiser  Klage,  daß  seit
1757  diese  solenne  Eröffnung  dann  unterblieben  sei,  wenn  die  Zahl  der
Erschienenen  nicht  für  groß  genug  geachtet  worden,  und  erwirkten  ein
kaiserliches  Mandat  darüber.

Auch  die  Landtagsproposition  ist  in  herkömmlichen  Formeln  ab—
gefaßt.  Sie  ergeht  im  Namen  und  auf  Befehl  des  Landesherrn  unter
besonderem  Landtagskanzleisiegel  mit  Unterschrift  der  Landtagskommissarien,
datiert  vom  Eröffnungstage.  Zum  Beispiel:

Seine  Königliche  Hoheit  der  allerdurchlauchtigste  Großherzog  und  Herr,
Herr  Friedrich  Franz,  stot.  tit.]  entbieten  Ihrer  auf  die  erlassenen  Landtags—
ausschreiben  gehorsamlich  erschienenen  getreuen  Ritter-  und  Landschaft  Ihren
gnädigsten  Gruß  und  lassen  diesen  Landtag  dahin  eröffnen,  daß

Erstens  die  ordentliche  Landeskontribution  —  —

Anlangend  zweitens  die  Bedürfnisse  der  Landessteuerkasse  —  —
Inbetreff  der  dritten  Landtagsproposition  —  —

Zu  der  vierten  Landtagsproposition  betreffend  —  —

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  gewärtigen  die  nach  sorgfältiger
Erwägung  der  vorstehenden  Propositionen  abzugebende  Erklärung  Ihrer  getreuen
Stände  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  und  verbleiben  Ihrer  auf  dem  gegen—
wärtigen  Landtage  gehorsamlich  erschienenen  Ritter-  und  Landschaft  in  Gnaden
gewogen.

Gegeben  auf  dem  Landtage  zu  Malchin,  den  14.  November  1906.
(Landtagskanzleisiegel.)

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Großherzoglich  Mecklenburg  -Schwerinsche,  zum  gegenwärtigen  Landtage
Allerhöchst  verordnete  Kommissarien.

(Unterschriften.)

Auf  den  Gnadengruß  im  Eingang  und  die  Gnadenversicherung  am
Schluß  haben  insbesondere  die  von  der  Ritterschaft  einen  im  Landesvergleich
  begründeten  Anspruch.

Der  Schluß  gewärtigt  stets  die  schriftlich  zu  gebende  Gegenerklärung
  der  Stände  ausdrücklich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist,  d.  h.