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die  verschiedensten  Dinge  den  Ständen  zur  Mitteilung  zu  bringen  oder
zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

Auch  jedes  Ständemitglied  kann  Anträge  stellen  oder  Erklärungen
abgeben,  indem  es  einen  Schriftsatz  zum  Protokoll  überreicht  oder
mündlich  ein  Diktamen  zu  Protokoll  erklärt.  Doch  Anträge,  die  eine
Verfassungsänderung  oder  eine  Geldbewilligung  enthalten,  bedürfen  einer
vorgängigen  Intimation  zum  Antekomitialkonvent,  d.  i.  dem  Landeskonvent,
  welcher  dem  Landtag  vorherzugehen  pflegt.

Ferner  sind  vorzunehmen  die  erforderlichen  Wahlen,  etwa  für
Vorschläge  zu  Landratsstellen,  Wahlen  zum  Engeren  Ausschuß,  zu
erledigten  Klosterämtern,  von  Deputierten  usw.  Gleich  nach  Eröffnung
des  Landtags  geschieht  die  Bestimmung  eines  besonderen  Wahltages  zur
Vornahme  solcher  Wahlen.

Überdies  die  Jahresrechnungen  und  Voranschläge  der  verschiedenen
ständischen  und  landesherrlich-ständischen  Kassen  nebst  den  inneren
Angelegenheiten  des  ständischen  Korps,  des  Landkastens,  der  Landesklöster
  usp.  Auch  besondere  Angelegenheiten  der  einzelnen  ständischen
Korps  werden  ebenfalls  auf  dem  Landtag  erledigt.

Gang  der  Verhandlungen.

Die  Beschlußfassungen  des  Plenums  werden  großenteils  vorbereitet
  in  Kommitten,  welche  die  einzelnen  Gegenstände  vorberaten  und
Berichte  mit  ihren  Vorschlägen  dem  Plenum  unterbreiten.  Im  Beginn
des  Landtags  erfolgt  die  Wahl  der  üblichen  oder  etwaigen  besonderen
Kommitten  dieser  Art  —  Kommitte  ad  Caput  I,  ad  Caput  II  usw.  der
Landtagsproposition,  Justizkommitte,  Kommitte  für  Verkehrswege,  Polizeikommitte
  usw.  —  und  die  Zuweisung  der  Propositionen  und  sonstigen
Beratungsgegenstände  an  die  Kommitten.  Dann  folgt  die  Plenarberatung
  derjenigen  Vorlagen,  die  nicht  Kommitten  überwiesen  sind.
Auch  spätere  Eingänge  werden  nach  der  Verlesung  zur  Vorberatung  einer
Kommitte  überwiesen  oder  auch  unmittelbar  durch  das  Plenum  erledigt.

In  den  Kommitten  liegt  der  Schwerpunkt  der  ständischen  Arbeiten.
Die  Wahl  der  Kommittenmitglieder  erfolgt  nach  Ständen  und  Kreisen.
Die  außerordentliche  Wichtigkeit  eines  Gegenstandes  kann  zur  Folge
haben  die  Wahl  einer  verstärkten  Kommitte  von  größerer  Mitgliederzahl,
eine  Bitte  an  die  Regierungen  um  Abordnung  von  Regierungskommissarien
zur  Teilnahme  an  den  Kommittensitzungen,  auch  den  Beschluß,  daß  jedem
Ständemitglied  die  Anwesenheit  bei  den  Kommittensitzungen  gestattet  sein