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soll.  Sonst  sind  die  Kommittensitzungen  geheim.  Über  das  Ergebnis
erstattet  die  Kommitte  einen  schriftlichen  Bericht  an  das  Plenum.  Dieser
Bericht  nebst  etwa  beigefügten  Separatvoten  von  Kommittenmitgliedern
  wird  am  Direktorialtisch  verlesen  und  dann  darüber  beraten
und  beschlossen.  Unter  Umständen  beschließt  man  zunächst  Druck  des
Berichts  und  Aussetzung  der  Beschlußfassung,  bis  der  gedruckte  Bericht
vorliegt.

Während  des  Landtages,  der  in  der  Regel  im  November  beginnt
und  kurz  vor  Weihnachten  schließt,  finden  täglich  Plenarsitzungen  statt,
mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Feiertage.  Eine  Sitzung  in  Klosterangelegenheiten
  wird  herkömmlich  am  sog.  Klostersonntag  gehalten.  Die
Plenarsitzungen  dauern  täglich  von  1—4  Uhr  und  darüber.  So  bleibt
der  Vormittag  für  die  Kommitten  frei.

Wie  der  mecklenburgische  Landtag  grundverschieden  ist  von  den
modernen  Landtagen  der  konstitutionellen  Staaten,  so  ist  auch  seine
Behandlung  der  Geschäfte  eine  durchaus  andere,  als  sie  in  modernen
Parlamenten  üblich.

Zwar  auch  für  ihn  sind  in  manchen  Hinsichten  die  Zeiten  andere
geworden.  Im  Jahre  1572  bezeugt  der  Landtag,  daß  in  alten  Zeiten
die  Landtagsversammlung  nicht  mehr  als  etwa  einen  halben  Tag  bis  an
den  Abend  gewährt;  mit  Rücksicht  auf  die  eingerissene  längere  Versäumnis
begehrt  er  damals  von  der  Landesherrschaft,  ihn  mit  Futter  und  Mahl
gnädiglich  versorgen  zu  lassen,  eine  Diätenforderung,  die  keine  günstige
Aufnahme  fand.  Nach  Hagemeister  (1793)  dauert  der  Landtag  gewöhnlich
etwa  acht  Tage.  Heute  beträgt  seine  gewöhnliche  Dauer  vier  bis  fünf
Wochen.  Die  moderne  Zeit  übt  hier  ihren  Einfluß  in  der  vermehrten
Last  der  Geschäfte.

Trotzdem  hat  der  mecklenburgische  Landtag  bis  heute  sich  frei  zu
halten  vermocht  von  jenen  Vorschriften,  die  in  den  modernen  Parlamenten
einen  festen  Gang  der  Geschäfte  sichern  und  die  man  heutzutage  als
unerläßliches  Erfordernis  einer  ordnungsmäßigen  parlamentarischen
Geschäftsführung  meint  ansehen  zu  müssen.

Es  gibt  keine  Beschlußfähigkeitsziffer.  Die  anwesenden  Ständemitglieder,
  ob  zahlreich  oder  nicht,  vertreten  das  gesamte  Korps  der
Stände.  Ihre  Beschlußfähigkeit  und  die  Gültigkeit  ihrer  Beschlüsse  ist
nicht  bedingt  durch  eine  Mindestzahl.  Aach  der  Klausel  des  Landtagsausschreibens
  und  nach  dem  Landesvergleich  sind  die  Abwesenden  zu
allem,  was  auf  dem  Landtag  beschlossen  wird,  gleich  anderen  getreuen
Landsassen  und  Untertanen  verbunden  und  gehalten.