Es  gibt  keine  Geschäftsordnung  und  keine  Tagesordnung.  In  dieser
Hinsicht  sind  die  Verhandlungen  frei  und  an  keine  Schranke  gebunden.
Über  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  bestimmt  zunächst
der  dirigierende  Landrat.  Jeder  intimierte  Gegenstand  kann  auf  Antrag
eines  Einzelnen  jederzeit  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  gelangen.
Jederzeit  können  neue  Eingänge  kommen,  auch  neue  Regierungsvorlagen
einlaufen;  sie  werden  dann  alsbald  am  Landratstisch  verlesen  und  nach
Befinden  wird  auch  gleich  darüber  verhandelt  und  beschlossen.  Anstatt
einer  Geschäftsordnung  gilt  das  Herkommen,  die  Üblichkeit.

Es  gibt  keine  Rednerordnung,  keine  Rednerliste,  keine  Meldung  zum
Wort,  keine  Erteilung  oder  Entziehung  des  Wortes.  Wer  etwas  zu  sagen
hat,  nimmt  ohne  weiteres  das  Wort.  Daß  mehrere  gleichzeitig  sprechen,
ist  keineswegs  ausgeschlossen.  Wird  dadurch  die  Ordnung  gefährdet,
stoßen  die  Landmarschälle  mit  ihren  Marschallstäben  auf  den  Boden,
worauf  allgemeine  Stille  eintritt.  Dann  kann  wieder  jeder  das  Wort
ergreifen.  Für  rednerische  Glanzleistungen,  für  Ausbildung  von  Berufspolitikern
  und  Parteirednern  fehlt  der  geeignete  Boden.  Es  fehlen  die
Tribünen  mit  dem  Publikum  und  den  Zeitungsberichterstattern;  es  fehlen
auch  die  Stenographen.  Es  gibt  keinen  stenographischen  Bericht.  Nur
ein  knappes  Landtagsprotokoll  wird  abgefaßt  und  die  Zeitungen  bringen
„nur  kurze  Mitteilungen  über  den  Gegenstand  der  Beratung  und  über  die
Beschlußfassung.  Reden  zum  Fenster  hinaus,  die  draußen  Eindruck  machen
sollen,  sind  ganz  unmöglich.

Die  Beschlußfassung  erfordert  nicht  notwendig  förmliche  Abstimmung.
Der  Vorsitzende  sucht  aus  der  Beratung  eine  sog.  allgemeine  Beliebung
herauszufinden,  also  einen  Beschlußentwurf,  der  bei  allseitigem  Einverständnis
  ohne  förmliche  Abstimmung  zum  Beschlusse  wird,  während  bei
Widerspruch  Abstimmung  stattfinden  muß.  Oft  wird  berichtet,  daß  Vorlagen
  oder  Anträge  ohne  Abstimmung  angenommen  oder  abgelehnt  worden
seien,  d.  h.  ohne  förmliche  Abstimmung,  weil  bei  der  Beratung  sich  ergab,
daß  die  allgemeine  Stimmung  dafür  oder  dagegen.  Ist  Abstimmung
erforderlich,  so  geschieht  sie  durch  Stimmzettel.

Eine  besondere  Förmlichkeit  aber  wird  beachtet  für  das  Zustandekommen
  der  Beschlüsse.  Als  in  früheren  Zeiten  Beratung  und  Beschlußfassung
  regelmäßig  im  Deliberationszimmer  und  nicht  im  Direktorialzimmer
erfolgte,  geschah  die  Feststellung  des  Beschlusses  so,  daß  das  Plenum
einige  Mitglieder  aus  beiden  Ständen  in  das  Direktorialzimmer  entsandte,
die  hier  am  Direktorialtisch  den  Beschluß  zu  Protokoll  gaben.  Das
Protokoll  lautete  dann:  Hierauf  gaben  namens  der  Ritter=  und  Landschaft