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zu  Protokoll  —  dann  folgten  die  Namen  jener  Ständemitglieder  und
darauf  der  Wortlaut  des  Beschlusses.  Diese  altherkömmliche  Form  der
protokollarischen  Feststellung  der  Beschlüsse  hat  man  unverändert  beibehalten
  bis  auf  den  heutigen  Tag  auch  für  die  Beschlußfassungen,  die
im  Direktorialzimmer  geschehen,  in  der  Weise,  daß  der  dirigierende  Landrat
aus  den  Teilnehmern  an  der  Beschlußfassung  beliebig  einige  von  beiden
Ständen  mit  Namen  aufruft,  und  daß  diese  Namen  dann  im  Protokoll
dem  Beschlusse  vorgesetzt  werden  in  jener  Formel.  Dabei  wird  nun
angenommen,  daß  der  Beschluß  noch  nicht  zustande  gekommen  ist,  solange
nicht  auch  die  Namen  vor  dem  Beschlusse  stehen;  bis  zu  diesem  Zeitpunkt
gilt  der  Beschluß  als  bloßer  Entwurf,  dem  gegenüber  jedes  Mitglied  noch
auf  Abstimmung  antragen  kann.

Es  gibt  jedoch  keine  Vorschrift,  die  eine  wiederholte  Beschlußfassung
über  dieselbe  Frage  ausschlösse.  Auch  eine  schon  abgelehnte  Vorlage
kann  noch  auf  demselben  Landtag  durch  wiederholte  Abstimmung  zur
Annahme  gelangen.  Wenn  der  auf  eine  Regierungsvorlage  gefaßte
Beschluß  den  Erwartungen  der  Regierung  nicht  entspricht  und  die
Landtagskommissarien  erklären,  sie  seien  nicht  ermächtigt,  solche  Antwort
der  Stände  entgegenzunehmen,  so  haben  diese  von  neuem  in  die  Beratung
der  Vorlage  einzutreten.  Will  aber  ein  Ständemitglied  über  eine  durch
Beschluß  schon  erledigte  Frage  von  neuem  verhandeln,  so  gilt  jedes
Ständemitglied  als  berechtigt  zum  Widerspruch;  erfolgt  kein  Widerspruch,
ist  neue  Beratung  und  Beschlußfassung  statthaft.

Zum  Beschluß  genügt  Stimmenmehrheit  derer,  die  an  der  Abstimmung
teilnehmen.  Jeder  landtagsberechtigte  Gutsbesitzer  und  jede  Stadt  hat
eine  Stimme.  Bei  Stimmengleichheit  kommt  kein  Beschluß  zustande.
Stimmengleichheit  bei  Abstimmung  über  eine  Regierungsvorlage  bedeutet
Ablehnung.

Aber  jeder  der  beiden  Stände,  sowohl  Ritterschaft  wie  Landschaft,
hat  das  Recht  der  itio  in  partes,  das  insofern  eine  Folge  der  sog.
Union  der  Stände  ist,  als  diese  die  Wahrung  der  Gleichberechtigung
beider  Stände  in  der  ständischen  Gemeinschaft  bedeutet  und  die  wechselseitige
  Beeinträchtigung  der  Teilnahmerechte  durch  Niederstimmen  des  einen
Standes  durch  den  andern  ausschließt.

Man  erzählt  von  früheren  Zeiten:  da  an  dem  auf  den  alten
Bußtag  folgenden  Sonnabend  die  Heimgereisten  meist  noch  zu  Hause
blieben,  habe  die  Ritterschaft  den  Tag  einmal  benutzt,  um  in  Abwesenheit
von  Vertretern  der  Landschaft  einen  dieser  widerwärtigen  Landtagsbeschluß
zu  fassen;  seitdem  sei  einer  der  städtischen  Deputierten  bestimmt  worden,