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an  diesem  Sonnabend  unausgesetzt  anwesend  zu  sein,  um  nötigenfalls
namens  der  Landschaft  die  itio  in  partes  auszuüben  und  durch  seinen
abweichenden  Standesbeschluß  solche  Landtagsbeschlüsse  zu  hindern,  bis
man  sich  schließlich  geeinigt  habe,  diesen  Sonnabend  überhaupt  sitzungsfrei
zu  lassen.

Von  der  itio  in  partes  wird  nicht  selten  Gebrauch  gemacht.  Sie
vollzieht  sich  so,  daß  bei  der  gemeinschaftlichen  Verhandlung  ein  Stand
erklärt,  zunächst  unter  sich  beraten  zu  wollen.  Er  zieht  sich  zurück  und
gibt  nach  seiner  Rückkehr  weitere  Erklärung  ab.  Erklärt  er,  daß  er  als
Stand  eine  Regierungsvorlage  ablehnt,  so  ergeht  darauf  meist  die
Erklärung  des  anderen  Standes  dahin,  daß  er  hiernach  keine  Veranlassung
mehr  habe,  zur  Vorlage  Stellung  zu  nehmen.  Dann  erübrigt  noch  der
Beschluß,  diese  Standesbeschlüsse  der  Regierung  zur  Kenntnis  zu  bringen.
Doch  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  nach  ablehnender  Erklärung  eines
Standes  der  andere  Stand  ausdrücklich  sich  für  die  Vorlage  ausspricht.
Auch  hat  das  Recht  zu  Standeserklärungen  keineswegs  nur  solch  negative,
eine  wirksame  Beschlußfassung  hindernde  Bedeutung.  Diese  gilt  nur  für
gemeinschaftliche  Angelegenheiten,  nicht  für  Fälle,  in  denen  ein  Stand
auch  ohne  den  andern  vorgehen  kann.  Wenn  eine  Antragstellung  bei  der
Regierung  angeregt  wird  und  ein  Stand  dagegen  stimmt  oder  eine
Erklärung  darüber  ablehnt,  so  steht  dem  anderen  Stand  frei,  durch
Standesbeschluß  sich  dafür  zu  erklären  und  als  Stand  die  Sache  bei  der
Landesherrschaft  zu  betreiben.

Jedes  Ständemitglied  hat  das  Recht,  nach  Belieben  Proteste,
Vorbehalte  oder  sonstige  Außerungen  zum  Protokoll  zu  überreichen  oder
durch  Diktamen  zu  Protokoll  zu  erklären.  Wohlerworbene  Rechte  einzelner
können  durch  Mehrheitsbeschlüsse  nie  beeinträchtigt  werden.  Der  Sonderberechtigte
  wird  durch  solche  Beschlüsse  nur  gebunden,  wenn  er  selbst
ihnen  zugestimmt  hat.

Je  nach  dem  Gegenstand  der  Verhandlung  bemißt  sich  auch  der
Kreis  der  an  Beratung  und  Abstimmung  Beteiligten  verschieden.  In
allgemeinständischen  Angelegenheiten  ist  jedes  Ständemitglied,  also  jeder
landtagsberechtigte  Gutsbesitzer  und  jede  Stadt,  zur  Teilnahme  berufen
und  stimmberechtigt.  Geht  eine  Angelegenheit  nur  einen  Stand  oder
nur  einen  Kreis  an,  so  nehmen  nur  die  Mitglieder  dieses  Standes  oder
die  Stände  dieses  Kreises  an  den  Verhandlungen  und  Abstimmungen
teil.  So  bei  Wahlen,  Kontrole  der  Kassen  usw.  Bei  den  stargardischen
Angelegenheiten  sind  zunächst  nur  die  stargardischen  Stände  beteiligt.
Bei  den  Angelegenheiten  der  Landesklöster  gelten  rücksichtlich  der