Ritterschaft,  also  neben  den  Städten,  nur  die  Mitglieder  des  ein—
gebornen  und  rezipierten  Adels  als  beteiligt  und  bleiben  die  übrigen
adligen  und  alle  bürgerlichen  Gutsbesitzer  von  Beratung  und  Abstimmung
ausgeschlossen.  In  gewissen  Fällen,  die  das  Interesse  der  Landesherrn
  unmittelbar  berühren,  sind  die  sog.  Aulici  ausgeschlossen,  d.  h.
die  Gutsbesitzer,  die  in  wirklichen  Funktionen,  Diensten  und  Besoldung
der  Landesherrn  stehen.

Auf  die  landesherrlichen  Landtagspropositionen,  und  zwar  auf  die
einzelnen  Capita,  ist  die  ständische  Antwort  zu  erstatten  durch  schriftliches
Memorial,  von  dem  ältesten  anwesenden  Landrat  und  dem  Deputierten  der
Stadt  Rostock  zu  unterschreiben  und  von  den  Landmarschällen  den  Landtagskommissarien
  zu  übergeben;  die  altherkömmliche  dreitägige  Frist  und
ihre  stete  Erstreckung  ist  schon  erwähnt.  Aber  den  Antworten  gehen
Vorverhandlungen  zwischen  Landesherrschaft  und  Ständen  über  die  auf
das  einzelne  Caput  abzugebende  Antwort  voraus,  indem  zunächst  auf
Beschluß  der  Stände  die  Landmarschälle  den  Landtagskommissarien
Abschriften  der  einschlagenden  Kommittenberichte,  Landtagsbeschlüsse  oder
Protokolle  mit  der  Erklärung  überreichen,  daß  Stände  beabsichtigen,
hiernach  die  Antwort  ad  Caput  —  der  Proposition  abzugeben.  Darauf
erfolgt  landesherrliche  Resolution,  die  den  Ständen  zugeht  durch  Reskript,
das  die  Landtagskommissarien  im  Namen  des  Landesherrn  ausfertigen
und  den  Landmarschällen  übergeben,  und  das  dann  in  der  Landtagsversammlung
  verlesen  wird.  Sein  Inhalt  kann  dahin  gehen,  daß  die
Landtagskommissarien  zur  Entgegennahme  der  beabsichtigten  ständischen
Antwort  ermächtigt  seien;  dann  beauftragen  die  Stände  den  Landsyndikus,
demgemäß  nunmehr  die  ständische  Antwort  ad  Caput  zu  entwerfen  und
den  Entwurf  zur  Genehmigung  den  Ständen  vorzulegen,  oder  es
geschieht  auch  sofort  die  Vorlage  und  Genehmigung  des  schon  vorbereiteten
  Entwurfs  und  erfolgt  darauf  die  Antwort  in  der  vorgeschriebenen
Form.  Es  kann  aber  auch  das  Restript  die  Beschlüsse  der  Stände  für
ungeeignet  erklären,  um  danach  die  Antwort  entgegenzunehmen,  möglicherweise
  unter  Anknüpfung  anderweiter  Gegenvorschläge;  dann  haben  die
Stände  eine  erneute  Prüfung  und  Beschlußfassung  auf  sich  zu  nehmen,
indem  sie  zunächst  wieder  das  Restript  der  betreffenden  Kommitte  überweisen.
  Im  übrigen  kann  auch  zur  Erleichterung  der  Vereinbarung
mündlich  zwischen  den  Landtagskommissarien  und  ständischen  Deputierten
verhandelt  werden.  Solche  kommissarisch-deputatische  Verhandlungen
können  auch  nach  dem  Landtagsschluß  außerhalb  des  Landtags  stattfinden,
dergestalt  daß  für  den  Fall  einer  Einigung  der  Abschluß  derselben  dem