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Engeren  Ausschuß  durch  Vollmacht  übertragen  wird  oder  auch  dem
nächsten  Landtag  vorbehalten  bleibt.

Schluß  des  Landtags.

Der  Schluß  des  Landtags  geschieht  durch  landesherrliche  Landtagsabschiede.
  Dies  sind  Urkunden,  die  den  Landtagspropositionen  nach
Form  und  Inhalt  durchaus  entsprechen.  Sie  werden  im  Namen  des
Landesherrn  unter  dem  Landtagskanzleisiegel  von  den  Landtagskommissarien
ausgefertigt.  Sie  beginnen  mit  dem  Gnadengruß  an  versammelte  Ritterund
  Landschaft  und  geben  dann  unter  Bezugnahme  auf  die  einzelnen
Capita  propositionis  und  diesen  folgend  auf  die  ergangenen  Erklärungen
der  Stände  den  landesherrlichen  Bescheid,  sei  es,  daß  unter  Rekapitulation
der  ständischen  Antwort  diese  angenommen  und  genehmigt,  auch  die  vereinbarten
  Modalitäten  wiederholt  festgestellt,  der  Erlaß  der  etwa
erforderlichen  Anordnungen  und  Verfügungen  verheißen,  nach  Umständen
auch  Anerkennung  oder  Dank  ausgesprochen  wird,  sei  es,  daß  ein
Bedauern  über  die  ständische  Beschlußfassung  ausgedrückt,  ein  etwaiges
Zugeständnis  vorläufig  angenommen  und  das  Weitere  künftigen  Verhandlungen
  vorbehalten  wird;  zum  Schluß  wird  dem  gegenwärtigen
Landtag  durch  Entlassung  der  versammelten  Ritter=  und  Landschaft  unter
Gnadenversicherung  seine  Endschaft  gegeben.

Der  Landtagsschluß  selbst  wird  dadurch  herbeigeführt,  daß  die
Landtagskommissarien  beider  Landesherren  die  drei  Landmarschälle  zu
sich  entbieten  und  ihnen  die  Landtagsabschiede  übergeben,  unter  ergebenster
Empfehlung  an  versammelte  Ritter=  und  Landschaft  und  mit  der
Erklärung,  daß  der  Landtag  nunmehr  beendet  sei.  Darauf  werden  die
Landtagsabschiede  in  der  Landtagsversammlung  verlesen  und  damit  die
Verhandlungen  geschlossen.

Die  Konvente.

Die  Konvente  betätigen  das  freie  Selbstversammlungsrecht  der
Stände  und  sind  teils  allgemeine  für  beide  Stände  und  alle  drei  Kreise,
also  Landeskonvente,  teils  besondere  nur  für  einen  Stand  oder  einzelne
Kreise  oder  Amter.  Die  Ausschreibung  geschieht  je  nach  Art  des  Konvents
durch  den  Engeren  Ausschuß,  die  Landräte,  die  Vorderstädte,  unter
Meldung  an  die  Landesherrschaft.  Ritterschaftliche  Amtskonvente  werden
ohne  solche  Meldung  berufen  durch  den  Amtsdeputierten,  der  die  Geschäfte
des  ritterschaftlichen  Amtes  leitet.