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Landeskonvente  finden  alljährlich  in  der  Regel  zweimal  hier  im
Ständehause  statt:  der  Frühlingskonvent,  auf  welchem  der  Engere  Ausschuß
über  die  Erledigung  der  vom  letzten  Landtag  ihm  erteilten  Aufträge
berichtet,  und  der  Herbstkonvent  oder  Antekomitialkonvent,  gewöhnlich  nach
Erlaß  der  Landtagsausschreiben,  zur  Vorbesprechung  der  Capita  proponenda
und  der  für  den  bevorstehenden  Landtag  sonst  vorliegenden  oder  zu
stellenden  Anträge.  Zum  Landeskonvent  gehören:  das  Landtagsdirektorium,
der  Engere  Ausschuß,  die  21  Amtsdeputierten  der  ritterschaftlichen  Amter
des  mecklenburgischen  und  wendischen  Kreises,  ein  Deputierter  der
stargardischen  Ritterschaft,  je  ein  Deputierter  der  beiden  Seestädte  und  der
drei  Vorderstädte  und  noch  je  ein  Deputierter  der  Landschaft  mecklenburgischen
und  wendischen  Kreises.  Auf  ritterschaftlichen  und  städtischen  Konventen
erfolgt  Wahl  und  Instruktion  ihrer  Deputierten.

Neben  den  Landeskonventen  sind  gemeinschaftliche  Konvente  beider
Stände  nur  im  stargardischen  Kreise  üblich:  der  ritter=  und  landschaftliche
Kreiskonvent  in  Neubrandenburg.  Die  sonst  gewöhnlichen  Konvente  sind
sonderständische,  ritterschaftliche  oder  städtische  Konvente.

Ritterschaftliche  Amtskonvente  sind  nur  im  mecklenburgischen  und
wendischen  Kreise  üblich;  zu  ihnen  wie  zum  stargardischen  Kreiskonvent
ist  jedes  eingesessene  Mitglied  des  Korps  zu  erscheinen  berufen.  Zu  den
Kreiskonventen  der  mecklenburgischen  und  wendischen  Ritterschaft  erscheinen
nur  Deputierte.

Ein  Konvent  der  Landstädte  aller  drei  Kreise  ist  der  sog.  Brandkonvent
  in  Sachen  der  landstädtischen  Brandversicherungsgesellschaft.  Ein
gemeinsamer  Konvent  der  Landstädte  mecklenburgischen  und  wendischen
Kreises  und  ein  Konvent  der  stargardischen  Städte  pflegen  dem  Landeskonvent
  vorauszugehen.  Das  Verhältnis  der  Vorderstädte  zu  den  übrigen
Landstädten  ist  nach  langen  Streitigkeiten  durch  besondere  Vergleiche  von
1789  und  1791  geregelt.