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III.

Die  Rechte  der  Landstände.

Die  Landstandschaft  beruht  auf  Grundherrschaft  —  oder  vielmehr:
eigentlich  ist  das  Grundeigentum  Ausgangspunkt  für  beide;  Grundherrschaft
und  Landstandschaft  beruhen  auf  patrimonialer  Grundlage.  Aus  dem
Eigentum  am  Grund  und  Boden  folgt  einerseits  die  Grundherrschaft  als
Herrschaft  über  Grund  und  Boden  nebst  Hintersassen,  andrerseits  die
Landstandschaft  als  Befugnis,  diesen  Grund  und  Boden  nebst  Hintersassen
dem  Landesherrn  gegenüber  zu  vertreten.

Auch  bei  den  Städten  ist  der  Ausgangspunkt  kein  anderer:  sie
waren  ursprünglich  Korporationen  der  städtischen  Grundbesitzer,  die  ihre
aus  dem  städtischen  Grundeigentum  erwachsenden  grundherrschaftlichen  und
landständischen  Rechte  ausübten  durch  das  Korporationsorgan,  den  städtischen
Rat.  Erst  in  der  Folge  vollzog  sich  hier  ein  Wandel,  indem  das  städtische
Bürgerrecht  nicht  nur  Grundbesitzern,  sondern  auch  anderen,  vornehmlich
dem  zünftigen  Handwerk,  ohne  Rücksicht  auf  Grundbesitz  zuteil  ward,
während  die  städtische  Grundherrschaft  und  Landstandschaft  in  den  Händen
des  Rates  blieb;  damit  hat  sich  bei  den  Städten  eine  Loslösung  beider
vom  Grundeigentum  vollzogen.  In  der  Folge  ist  dann  die  Anschauung
herrschend  geworden,  daß  die  Landstandschaft  überhaupt  aus  der  obrigkeitlichen
Stellung  der  Gutsherrn  und  der  städtischen  Magistrate  entfließe.

Alle  Gutsherren  und  Städte  haben  Grundherrschaft,  ortsobrigkeitliche
Stellung,  Ortsobrigkeit  —  nicht  so  die  Flecken,  Ortschaften  oder  Orter,