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auch  nicht  die  Domanialgemeinden.  Nicht  alle  Gutsherren  und  Städte
haben  auch  Landstandschaft.

Dieser  Mangel  ist  erklärlich  oder  nur  scheinbar,  wenn  die  Gutsherrschaft
  eine  an  sich  schon  landständische  Stadt  ist,  wie  bei  den
Kämmereigütern;  ähnlich  ist  das  Verhältnis  bei  den  Klostergütern.  Bei
den  Gütern  des  Rostocker  Distrikts  ist  der  Mangel  nur  geschichtlich  zu
erklären  und  entbehrt  innerer  Begründung.  Ebenso  auch  bei  den  Städten,
wo  jetzt  Neustrelitz  die  einzige  Ausnahme.

Die  Grundherrschaft  als  Ortsobrigkeit  hat  für  ihren  Bereich
insbesondere  Gerichtsbarkeit  und  Polizei.

Bis  1879  war  die  gesamte  Niedergerichtsbarkeit  und  in  den  beiden
Seestädten  auch  die  höhere  Gerichtsbarkeit  den  Grundherrschaften  zuständig,
war  eine  Patrimonialgerichtsbarkeit,  ausgeübt  durch  Domanialamtsgerichte,
  städtische  Gerichte,  Klosteramtsgerichte  und  gutsherrliche  Patrimonialgerichte,
  die  sog.  freiwillige  Gerichtsbarkeit  zum  Teil  auch  durch  die
Gutsherrn  selbst.  Infolge  der  Reichsgesetzgebung  ist  seit  1879  die  sog.
streitige  Gerichtsbarkeit  in  Zivilprozeß  und  Strafprozeß  den  neuen  Staatsgerichten
  überwiesen,  im  Domanium  auch  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
den  neuen  Amtsgerichten  übertragen;  eine  grundherrschaftliche  Gerichtsbarkeit
der  Städte  und  Gutsherren  ist  nur  geblieben  für  freiwillige  Gerichtsbarkeit,
vornehmlich  für  Grundbuch-,  Vormundschafts=  und  Nachlaßwesen,  und
auch  da  zum  Teil  die  Abgabe  an  die  Amtsgerichte  vorgesehen.

Ferner  hat  die  Grundherrschaft  als  Ortsobrigkeit  auch  die  Ortspolizei,
  Polizei  im  weitesten  Sinne,  umfassend  die  Gesamtheit  ortsobrigkeitlicher
  Befugnisse  nach  Ausscheidung  der  Gerichtsbarkeit,  also  die
ortsobrigkeitlichen  Verwaltungsgeschäfte.  Bei  den  Gutsherren  fiel  früher
die  Wahrnehmung  dieser  Befugnisse  großenteils  auch  den  Patrimonial-=gerichten
  zu;  manche  Sachen  mußten  sie  gesetzlich  durch  ihr  Patrimonialgericht
  oder  ihren  Justitiar  wahrnehmen  lassen  und  in  anderen  Sachen
war  ihnen  solche  Vertretung  bequem  und  willkommen.  1879  aber  wurden
die  Patrimonialgerichte  aufgehoben  und  so  wurden  nun  riteerschaftliche
Polizeiämter  errichtet  zur  Wahrnehmung  der  von  den  bisherigen  Patrimonial-=gerichten
  besorgten  nicht  richterlichen  Geschäfte  durch  einen  Polizeirichter.
Zumeist  haben  mehrere  Gutsherren  sich  dabei  verbunden  zur  Bestellung
eines  gemeinsamen,  sog.  vereinten  ritterschaftlichen  Polizeiamtes;  dann
bilden  sie  einen  Polizeiverein,  der  aus  seiner  Mitte  einen  Dirigenten
wählt  zur  Besorgung  der  allgemeinen  Administrativgeschäfte  des  Vereins.

Die  Polizeigewalt  umfaßt  auch  die  Polizeistrafgewalt,  welche  die  Gutsherren
  den  Polizeiämtern  übertragen,  aber,  abgesehen  von  Ausnahmefällen,