auch  selbst  ausüben  können.  Diese  Polizeistrafgewalt  hat  durch  die
Strafprozeßordnung  wesentliche  Einschränkung  erfahren;  sie  kann  nur
Haft  bis  zu  14  Tagen  oder  Geldstrafe  nebst  Einziehung  verhängen  und
der  Betroffene  kann  stets  die  Entscheidung  des  Schöffengerichts  herbei—
führen,  während  früher,  soweit  die  Polizeistrafgewalt  überhaupt  zuständig
war,  jede  Tätigkeit  der  Gerichte  fortfiel.

Die  ständischen  Ortsobrigkeiten  unterstehen  dem  Landesherrn  und
seiner  Oberaufsicht,  in  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  auch  den  ordentlichen
Gerichten.  Wenn  Gutsherren  zur  Ausübung  obrigkeitlicher  Rechte  nicht
befähigt  sind,  z.  B.  wegen  Mangels  der  Staatsangehörigkeit,  so  kann
ihnen  ein  Vertreter  bestellt  werden  auf  ihre  Kosten.  Die  Staatsangehörigkeit
  ist  nicht  Voraussetzung  für  den  Besitz  der  aus  dem  Grund—
eigentum  erwachsenden  Rechte,  wohl  aber  nach  heutigem  Recht  Voraussetzung
  für  die  Ausübung  aller  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse.

Dabei  sind  die  ständischen  Ortsobrigkeiten  nicht  Beamte  des  Landes—
herrn.  Die  Gutsherren  sind  Ortsobrigkeiten  ohne  Beamteneigenschaft.
Ihre  Stellung  beruht  auf  patrimonialer  Grundlage,  wird  erworben  wie
ein  Privatrecht  und  in  mancher  Hinsicht  nach  Art  eines  Privatrechtes
behandelt.

Wenn  Verfehlungen  ständischer  Obrigkeiten  gegen  ihre  obrigkeitlichen
Pflichten  eine  Korrektur  durch  Zwangsmaßregeln  erfordern,  so  geschieht
das  dadurch,  daß  die  Landesherrschaft  gegen  die  schuldige  Obrigkeit
Klage  erhebt  bei  den  Gerichten;  sie  verklagt  die  ihre  Pflichten  ver—
nachlässigende  Obrigkeit  auf  Erfüllung  ihrer  obrigkeitlichen  Pflichten  vor
der  Zivilkammer  des  Landgerichts,  und  Zuwiderhandlungen  der  Obrigkeiten
gegen  ihre  obrigkeitlichen  Pflichten  werden  auf  Disziplinarstrafklage  der
Staatsanwaltschaft  in  besonderem  Verfahren  von  den  Strafkammern
abgeurteilt.

Weiter  haben  die  Grundherrschaften  (Gutsherren  und  Städte)
vermöge  ihrer  Grundherrschaft  oder  obrigkeitlichen  Stellung  auch  Landstandschaft
  mit  den  uns  bekannten  Ausnahmen.  Die  Landstandschaft
umfaßt  im  allgemeinen  das  Recht  der  Teilnahme  an  Landtagen  und
sonstigen  ständischen  Versammlungen,  der  Teilnahme  an  Ordnung  und
Verwaltung  der  inneren  ständischen  Korporationsangelegenheiten,  der
Teilnahme  an  den  Rechten,  welche  den  Ständen  zustehen  gegenüber  der
Landesherrschaft  und  welche  ihnen  auf  Ausübung  landesherrlicher  Rechte
eine  Einwirkung  und  Mitwirkung  eröffnen,  überhaupt  der  Teilnahme  an
den  Freiheiten,  Privilegien  und  Rechten,  deren  die  Landstände  insgemein
und  deren  der  besondere  Stand,  Ritterschaft  oder  Landschaft,  teilhaftig.