Der  Versuch  einer  erschöpfenden  Einzelaufzählung  dieser  land—
ständischen  Rechte  wäre  aussichtslos  und  wenig  fruchtbar.  Vieles  ist
unsicher  und  streitig;  unter  solchen  Umständen  hat  man  klare  Entscheidungen
stets  gern  vermieden  und  nur  für  den  vorliegenden  Fall  eine  Verständigung
gesucht  unter  Wahrung  aller  Rechte  für  die  Zukunft.  Manches  Wichtige
ist  uns  schon  bekannt:  das  freie  Steuerbewilligungsrecht,  seit  1555
verbrieft,  die  Waffe,  mit  welcher  die  Stände  alle  weiteren  Rechte  gegen—
über  der  Landesherrschaft  erstritten  und  vermehrt  haben,  insbesondere  das
daraus  erwachsene  weitgehende  Beschwerderecht  —  das  freie  Selbst—
versammlungsrecht  —  die  itio  in  partes,  vermöge  deren  jeder  der
beiden  Stände  seine  gleichberechtigte  Teilhaberschaft  an  gemeinsamen
Rechten  behaupten  und  auch  gegenüber  einer  erdrückenden  Mehrheit  des
anderen  Standes  durchsetzen  kann  zur  Verhütung  einer  ihm  nachteiligen
Änderung  und  zu  gunsten  der  Erhaltung  des  Bestehenden.  Davon  heißt
es  in  einem  Liede:

Und  berufe  dich  sogleich

Auf  den  Landeserbvergleich,

Wo  es  heißt:  wenn  beide  Stände

Sich  nicht  reichen  treu  die  Hände,
Sondern  wenn  sie  sich  entzwein,

Tritt  itio  in  partes  ein

Und  es  bleibt,  sind  sie  gespalten,

Alles  —  Gott  sei  Dank!  —  beim  Alten.

Von  besonderer  Bedeutung  sind  die  ständischen  Mitwirkungsrechte
bei  Ausübung  des  landesherrlichen  Landesregimentes.

Zawar  für  das  Gebiet  der  Justiz  sind  sie  heute  auch  hier  nur
gering.  Vor  1879  hatten  die  Stände  nicht  nur  als  Ortsobrigkeiten
ihre  Patrimonialgerichtsbarkeit,  sondern  nahmen  überdies  durch  bestimmte
Präsentationsrechte  teil  an  der  Besetzung  der  Justizkanzleien  und  des
Oberappellationsgerichts.  Das  ist  fortgefallen  durch  die  Reichsgesetzgebung.
Wie  die  ständische  Gerichtsbarkeit  selbst  für  den  Bereich  der  ordentlichen
streitigen  Gerichtsbarkeit  fortgefallen  und  nur  noch  für  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  in  Resten  verblieben  ist,  so  sind  seit  1879  für  die  ordentlichen
Gerichte  alle  Präsentationsrechte  beseitigt  zu  gunsten  ausschließlich  landesherrlicher
  Besetzung.  Beschränkte  Teilnahmerechte  bestehen  noch  in  der
Landesjustizuerwaltung.  Bei  Visitationen  des  Oberlandesgerichts,  des
oberen  Kirchengerichts,  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten,
  des  Zentralgefängnisses  zu  Bützow  sind  in  den  Visitationskommissionen
  die  Stände  durch  Deputierte  vertreten.  Von  den  Mitgliedern