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des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  wird  eins
durch  den  Engeren  Ausschuß  präsentiert.

Bedeutender  ist  die  Mitwirkung  auf  dem  Gebiet  der  Verwaltung
und  Polizei.  Hier  haben  die  Stände  nicht  nur  durchweg  je  in  ihrem
Gebiet  die  ortsobrigkeitliche  Verwaltung  und  Ortspolizei,  sie  sind  auch
berufen  zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  landesherrlichen  Landes—
verwaltung  und  Landespolizei,  da  sie  in  den  für  einzelne  Zweige  dieser
Verwaltung  bestellten  Behörden  vielfach  durch  Deputierte  vertreten  sind.
Hierher  gehören  die  zahlreichen  Kommissionen  für  besondere  Verwaltungszwecke,
  die  durch  ältere  und  neuere  Spezialgesetze  geschaffen  worden  sind.

Endlich  die  Landesgesetzgebung.  Hier  ist  vor  allem  die  Mitwirkung
  der  Stände  wichtig,  wie  man  ja  auch  anderwärts  gewohnt  ist,
die  Landtage  oder  Kammern  kurzweg  als  gesetzgebende  Versammlungen  zu
bezeichnen,  unzutreffend  zumal  in  den  deutschen  monarchischen  Staaten,
weil  die  Kammern  nicht  ein  Gesetzgebungsrecht,  sondern  nur  Mitwirkungsrechte
  bei  Ausübung  der  dem  Monarchen  allein  zustehenden  Gesetzgebung
haben,  eine  Mitwirkung,  in  der  man  wohl  die  alleinige  Aufgabe  ihrer
Tätigkeit  zu  erblicken  meint.

Auch  in  Mecklenburg  und  insbesondere  nach  dem  Landesvergleich
eignet  die  Gesetzgebungsmacht  dem  Landesfürsten;  doch  sind  ihr  Schranken
gesetzt  folgendermaßen.

Bei  Gesetzen  oder  Verordnungen  (beide  Bezeichnungen  sind  hier  gleichbedeutend)
  werden  unterschieden  je  nach  ihrem  Inhalt  verschiedene  Klassen.

Zunächst  Verordnungen,  welche  nur  das  Domanium  und  die  landesherrlichen
  Diener  (Beamten)  betreffen.  Bei  ihnen  findet  keinerlei  ständische
Mitwirkung  statt.  Hier  ist  der  Landesherr  grundsätzlich  unbeschränkt,
absolut.  So  ist  auch  die  Domanialgemeindeordnung  ohne  jede  Teilnahme
der  Stände  erlassen  und  durchgeführt  worden,  ebenso  wie  die  Vererbpachtung
  im  Domanium.  Sovweit  aber  solche  Verordnungen  Verhältnisse
berühren,  an  welchen  Stände  beteiligt  sind,  dürfen  sie  diesen  gegenüber
nichts  einseitig  ändern.

Den  Gegensatz  bilden  die  Verordnungen,  welche  gesamte  Lande  mit
Inbegriff  der  Ritter=  und  Landschaft  angehen.  Bei  ihnen  findet  eine
Mitwirkung  der  Stände  statt,  doch  wird  weiter  unterschieden:  ·

1.  Verordnungen  und  Gesetze,  welche,  wie  es  wörtlich  heißt,  gleich—
gültig,  jedoch  zur  Wohlfahrt  und  zum  Vorteil  des  ganzen  Landes
absichtlich  und  diensam  sind.  Gleichgültige  Gesetze  —  ein  merk—
würdiger,  leicht  zu  mißdeutender  und  darum  unglücklicher  Ausdruck,
zu  erklären  vom  naiven  Standpunkt  der  rein  ständischen  Interessen

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